Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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2) diejenigen ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften und Genossen- 
schaften, die in einem der Handels= oder Genossenschaftsregister des 
Handelskammerbezirks eingetragen stehen, 
3) die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Allein- 
eigenthümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesell- 
schaften, auch wenn sie nicht im Handels= oder Genossenschaftsregister 
eingetragen stehen, 
4) die Besitzer von im Handelskammerbezirk belegenen Betriebsstätten, 
welche zu einem außerhalb dieses Bezirks bestehenden, im Handels- 
register eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die Betriebs- 
stätten nicht im Handelsregister eingetragen stehen, sofern dieselben nach 
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts- 
betrieb erfordern. 
Von Wahlrecht und Beitragspflicht sind ausgeschlossen: 
a) die Reichs= und Staatsbetriebe, 
b) die mit einem land= und forstwirthschaftlichen Betriebe verbundenen 
Nebengewerbe, 
) die landwirthschaftlichen und Handwerksgenossenschaften, 
die zu b und ⅛ —— e ilnk von ihnen 
beantragt wird. 
S. 4. 
Die Handelskammer kann beschließen, daß Wahlrecht und Beitragspflicht 
außer von den Erfordernissen des §. 3 von der Veranlagung in einer bestimmten 
Klasse oder zu einem bestimmten Satze der Gewerbesteuer bedingt sein soll. Der 
Beschluß unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe. 
g. 5. 
Befähigt, die Wahlstimme abzugeben, sind Personen, die im Besitze der 
bürgerlichen Eh te sind, wed ter V d noch unte t 
gchen ihreche "ond vom Wahlrechte tnecoessanoch : 
Wahlberechtigte Personen, die hiernach zur Abgabe der Wahlstimme be- 
fähigt sind, üben das Wahlrecht persönlich aus. Eine Vertretung bei den 
Wahlen findet statt: 
1) für offene Handelsgesellschaften durch einen zur Vertretung befugten 
Gesellschafter, für andere wahlberechtigte Gesellschaften, Gewerkschaften 
und juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter und, 
wenn sie einen solchen nicht haben, durch ein Vorstandsmitglied, 
2) für Personen weiblichen Geschlechts, für Personen, die unter Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft stehen, und für Zweigniederlassungen und 
Betriebsstätten (6. 3 Ziffer 4), die einem Handelskammerbezirke, in 
dem ihre Hauptniederlassung nicht belegen ist, angehören, und nicht
	        
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