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c. Der §. 15 des Gesetzes über die Handelskammern wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu
machen.
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier Wochen bei der Handels-
kammer anzubringen, der die Beschlußfassung zusteht und die im Uebrigen die
Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt.
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen die
Klage beim Bezirksausschusse statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel
der Revision zulässig ist.
Artikel IV.
a. Die §69. 16 bis 18 des Gesetzes über die Handelskammern werden
durch folgende Bestimmungen ersetzt:
K. 16.
Die Mitglieder der Handelskammer werden auf sechs Jahre gewählt. Alle
zwei Jahre scheidet ein Dritttheil aus und wird durch neue Wahlen (Ergänzungs-=
wahlen) ersetzt. Soweit die Zahl der Mitglieder nicht durch drei theilbar ist,
bestimmt die Handelskammer, bei welchen Ergänzungswahlen die übrig bleibende
Zahl der Mitglieder durch Neuwahl zu ersetzen ist. Die Handelskammer hat
ferner, wenn die Wahlen nach Wahlabtheilungen oder Wahlbezirken erfolgen, die
ausscheidenden Mitglieder auf die Abtheilungen oder Bezirke angemessen zu ver-
theilen.
l Die das erste und das zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos
bestimmt.
"1 Die Ergänzungswahlen finden vor Schluß des Kalenderjahres statt. Die
Gewählten beginnen ihre Thätigkeit mit dem Beginne des folgenden Jahres. Die
Ausscheidenden können wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amte, bis die
Neugewählten die Geschäfte übernommen haben.
S. 16a.
Wahlen zum Ersatze von Mitgliedern, die außerhalb der regelmäßigen
Ergänzung der Handelskammer ausgeschieden sind (Ersatzwahlen), werden im
Anschlusse an die nächsten Ergänzungswahlen vollzogen.
Sie sind schon vorher zu vollziehen, wenn der Minister für Handel und
Gewerbe oder die Handelskammer es für erforderlich erachtet, und können alsdann
unter Zugrundelegung der bei der letzten Ergänzungswahl festgestellten Liste der
Wahlberechtigten vollzogen werden.
Der Ersatzmann bleibt bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in Thätig-
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war.
Die Wahl jedes Hulueemann erfolgt in einem besonderen Wahlgange;
nur wenn mehrere Ersatzmänner für eine gleiche Wahlperiode von derselben Wahl-
(Xr. 0938.)