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Wochen nach der Zustellung die Klage beim Bezirksausschusse statt, gegen dessen
Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Einsprüche, welche sich gegen den dem Handelskammerbeitrage zu Grunde
liegenden Satz der staatlich veranlagten Gewerbesteuer richten, sind unzulässig.
C. 23.
Die Handelskammer ist befugt, zur Deckung der Kosten von Anstalten,
Anlagen und Einrichtungen, die für einzelne Theile des Handelskammerbezirks
oder für einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt sind, oder ihnen vorzugs-
weise zu Gute kommen, die Beitragspflichtigen dieser Bezirkstheile oder Betriebs-
zweige zu besonderen Beiträgen heranzuziehen. Bevor solche Anstalten, Anlagen
und Einrichtungen ins Leben gerufen werden, ist den Betheiligten Gelegenheit
zu geben, sich über deren Zweckmäßigkeit zu äußern.
Zur Verwaltung solcher Einrichtungen sind Vertreter der betheiligten
Bezirkstheile oder Betriebszweige in angemessener Lahl heranzuziehen; sie kann
örtlichen oder fachlichen Ausschüssen übertragen werden, die aus Mitgliedern der
Handelskammer und Vertretern der betheiligten Bezirkstheile oder Betriebszweige
zu bilden sind.
Die auf Grund dieser Bestimmungen gefaßten Beschlüsse unterliegen der
Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.
g. 24.
Einer vorgängigen Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe
bedarf es, wenn die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr einen zehn Prozent
der Gewerbesteuer übersteigenden Zuschlag zu derselben erfordert.
In diesem Falle kann der Minister für Handel und Gewerbe die etats-
mäßigen Kosten in der Gesammtsumme soweit herabsetzen, daß der zu ihrer
Deckung erforderliche Zuschlag nicht mehr als zehn Prozent der Gewerbesteuer
beträgt.
Artikel VI.
Die 88. 26 bis 30 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt:
Geschäftsführung.
26.
Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter desselben. Im Falle des Aus-
scheidens des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter vor der gesetzlichen Zeit erfolgt
eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit.