Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Wochen nach der Zustellung die Klage beim Bezirksausschusse statt, gegen dessen 
Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist. 
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 
Einsprüche, welche sich gegen den dem Handelskammerbeitrage zu Grunde 
liegenden Satz der staatlich veranlagten Gewerbesteuer richten, sind unzulässig. 
C. 23. 
Die Handelskammer ist befugt, zur Deckung der Kosten von Anstalten, 
Anlagen und Einrichtungen, die für einzelne Theile des Handelskammerbezirks 
oder für einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt sind, oder ihnen vorzugs- 
weise zu Gute kommen, die Beitragspflichtigen dieser Bezirkstheile oder Betriebs- 
zweige zu besonderen Beiträgen heranzuziehen. Bevor solche Anstalten, Anlagen 
und Einrichtungen ins Leben gerufen werden, ist den Betheiligten Gelegenheit 
zu geben, sich über deren Zweckmäßigkeit zu äußern. 
Zur Verwaltung solcher Einrichtungen sind Vertreter der betheiligten 
Bezirkstheile oder Betriebszweige in angemessener Lahl heranzuziehen; sie kann 
örtlichen oder fachlichen Ausschüssen übertragen werden, die aus Mitgliedern der 
Handelskammer und Vertretern der betheiligten Bezirkstheile oder Betriebszweige 
zu bilden sind. 
Die auf Grund dieser Bestimmungen gefaßten Beschlüsse unterliegen der 
Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe. 
g. 24. 
Einer vorgängigen Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe 
bedarf es, wenn die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr einen zehn Prozent 
der Gewerbesteuer übersteigenden Zuschlag zu derselben erfordert. 
In diesem Falle kann der Minister für Handel und Gewerbe die etats- 
mäßigen Kosten in der Gesammtsumme soweit herabsetzen, daß der zu ihrer 
Deckung erforderliche Zuschlag nicht mehr als zehn Prozent der Gewerbesteuer 
beträgt. 
Artikel VI. 
Die 88. 26 bis 30 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch 
folgende Bestimmungen ersetzt: 
Geschäftsführung. 
26. 
Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter desselben. Im Falle des Aus- 
scheidens des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter vor der gesetzlichen Zeit erfolgt 
eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit.
	        
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