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S. 4.
Der Betrag der Entschädigung sowie der Kosten der Erhebung und Ver—
waltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des Landesverbandes
hinsichtlich der Pferde auf die sämmtlichen Pferdebesitzer, hinsichtlich der Rind-
viehstücke auf die sämmtlichen Rindviehbesitzer nach Maßgabe des vorhandenen
Pferde- beziehungsweise Rindviehbestandes vertheilt.
Unberücksichtigt hierbei bleiben die Thiere, welche dem Reiche oder den
Einzelstaaten gehören oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellt sind.
KG. 5.
Die Erhebung der Beiträge, die Auszahlung der Entschädigung, die Fest-
stellung der Seuche und die Schätzung der gefallenen oder getödteten Thiere
erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen in den §. 13 bis 22 des Gesetzes,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung
der Viehseuchen, vom 28. Dezember 1881 (Regierungsblatt von 1882 S. 1).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Dezember 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Flrhr. v. d. Recke.
Brefeld. v. Goßler.
Der Landesdirektor.
v. Saldern.