Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 3 – 
(r. 9873.) Staatsvertrag zwischen Preußen, Mecklenburg= Schwerin und Mecklenburg. Strelitz 
wegen Regelung der gegenseitigen staatsrechtlichen Beziehungen in Ansehung 
der Eisenbahn von Wittstock nach Mirow. Vom 26. Juni 1896. 
S#ae Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog von Mecklenburg-Schwerin und Seine Königliche Hoheit der Großherzog 
von Mecklenburg-Strelitz haben zum Zwecke der Regelung der gegenseitigen 
staatsrechtlichen Beziehungen in Ansehung der Eisenbahn von Wittstock nach 
Mirow zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Pannenberg, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- 
Schwerin: 
Allerhöchstihren Geheimen Ministerialrath von Pressentin, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- 
Strelitz: 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Selmer, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation den nachstehenden 
Staatsvertrag vereinbart haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung, die Großherzoglich Mecklenburg- 
Schwerinsche und die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung haben 
in der Absicht, eine Eisenbahn von Wittstock nach Mirow zuzulassen und zu fördern, 
die Konzession zum Bau und Betriebe der auf die einzelnen Staatsgebiete ent- 
fallenden Theilstrecken einer solchen Schienenverbindung zweien selbständigen Unter- 
nehmungen übertragen, und zwar die Königlich Preußische Regierung für das 
Preußische Staatsgebiet der Prignitzer Eisenbahngesellschaft und die Großherzoglich 
Mecklenburg-Schwerinsche und die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regie- 
rung für das Gebiet der beiden Großherzogthümer Mecklenburg der Mecklenburgischen 
Friedrich Wilhelm -Eisenbahngesellschaft. 
Von diesen beiden Gesellschaften sind die beiden Eisenbahnen von Wittstock 
beziehungsweise von Mirow bis zur Preußisch-Mecklenburgischen Landesgrenze 
gebaut und in Betrieb gesetzt worden. 
Artikel II. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen kommen dahin überein, daß 
beide Bahnen, welche mit einer Spurweite von 1//35 Meter in unmittelbare Schienen- 
verbindung gebracht und für welche die Konstruktionsverhältnisse der baulichen 
Anlagen und Betriebsmittel nach gleichen Grundsätzen festgestellt worden sind, 
Cr. 9873.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.