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(r. 9873.) Staatsvertrag zwischen Preußen, Mecklenburg= Schwerin und Mecklenburg. Strelitz
wegen Regelung der gegenseitigen staatsrechtlichen Beziehungen in Ansehung
der Eisenbahn von Wittstock nach Mirow. Vom 26. Juni 1896.
S#ae Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit der Groß-
herzog von Mecklenburg-Schwerin und Seine Königliche Hoheit der Großherzog
von Mecklenburg-Strelitz haben zum Zwecke der Regelung der gegenseitigen
staatsrechtlichen Beziehungen in Ansehung der Eisenbahn von Wittstock nach
Mirow zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Pannenberg,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-
Schwerin:
Allerhöchstihren Geheimen Ministerialrath von Pressentin,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-
Strelitz:
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Selmer,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation den nachstehenden
Staatsvertrag vereinbart haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung, die Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinsche und die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung haben
in der Absicht, eine Eisenbahn von Wittstock nach Mirow zuzulassen und zu fördern,
die Konzession zum Bau und Betriebe der auf die einzelnen Staatsgebiete ent-
fallenden Theilstrecken einer solchen Schienenverbindung zweien selbständigen Unter-
nehmungen übertragen, und zwar die Königlich Preußische Regierung für das
Preußische Staatsgebiet der Prignitzer Eisenbahngesellschaft und die Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinsche und die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regie-
rung für das Gebiet der beiden Großherzogthümer Mecklenburg der Mecklenburgischen
Friedrich Wilhelm -Eisenbahngesellschaft.
Von diesen beiden Gesellschaften sind die beiden Eisenbahnen von Wittstock
beziehungsweise von Mirow bis zur Preußisch-Mecklenburgischen Landesgrenze
gebaut und in Betrieb gesetzt worden.
Artikel II.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen kommen dahin überein, daß
beide Bahnen, welche mit einer Spurweite von 1//35 Meter in unmittelbare Schienen-
verbindung gebracht und für welche die Konstruktionsverhältnisse der baulichen
Anlagen und Betriebsmittel nach gleichen Grundsätzen festgestellt worden sind,
Cr. 9873.)