Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Kassenverbande  oder  der  Wiederaustritt  aus  demselben  gestattet  werden,  sofern
dadurch  die  Interessen  des  Kassenverbandes  nicht  verletzt  werden.

.  15.

Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  seit  länger  als  Jahresfrist
in  derselben  Stellung  befindlichen  Forstschutzbeamten,  deren  Gesammtjahreseinkommen
  sich  einschließlich  der  Nebeneinnahmen  auf  mindestens  400  Mark
beläuft,  sind,  falls  sie  nicht  ausdrücklich  darauf  verzichten,  als  lebenslänglich
angestellt  anzusehen.

S.  16.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1898  in  Kraft.  Gleichzeitig  werden

die  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Hubertusstock,  den  12.  Oktober  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

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(Nr.  9956.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatseisenbahnbeamten.
  Vom  12.  Oktober  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  auf  Grund  des  F.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetz  Samml.
S.  122)  und  des  Artikels  1I  §.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  107),  sowie  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1897  (Gesetz-Samml.
  S.  193),  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
an  Stelle  der  hiermit  aufgehobenen  Verordnungen  vom  30.  Oktober  1876
(Gesetz  Samml.  S.  451)  und  vom  4.  März  1895  (Gesetz-Samml.  S.  37))
was  folgt:
F.  1.

Staatseisenbahnbeamte,  die  vorübergehend  außerhalb  ihres  Wohnortes
dienstlich  beschäftigt  werden,  erhalten  für  die  ersten  vier  Wochen  dieser  Beschäftigung
  die  gesetzlich  bestimmten  Tagegelder.

Für  die  folgende  Zeit  können  die  Tagegelder  (Kommandogelder)  nach  Bestimmung
  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  ermäßigt  werden.

(Nr.  9955.—0056.)