Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

stimmung über die Dotirung des Reserve= und des Erneuerungsfonds, wobei 
jedoch die Preußischen Strecken in gleichem Maße, wie die Braunschweigischen 
zu berücksichtigen sind, sowie die Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne 
und der Tarife auch in Beziehung auf den in Preußen belegenen Theil der 
Bahn seitens der Herzoglich Braunschweigischen Regierung erfolgt, mit der Maß- 
gabe, daß in den Tarifen für die Strecken in Preußen keine höheren Einheits- 
sätze in Anwendung kommen sollen, als für die Strecken in Braunschweig. 
Artikel 8. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
zwischen ihr und der Eisenbahngesellschaft, sowie die Handhabung des ihr über 
die in Preußen belegenen Bahnstrecken zustehenden Aufsichtsrechts einer Behörde 
oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen. Diese haben die Beziehungen 
ihrer Regierung zu der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die 
nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Königlich Preußischen Polizei- 
oder Gerichtsbehörden geeignet sind. . 
Die Eisenbahn hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus 
Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen sie geltend 
gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze 
Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen Gebiet 
sie entstanden sind. 
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen 
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen 
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckkar sein, wie wenn sie in Preußen 
ein Domieil hätte. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird Anordnung treffen, daß 
die bescheinigter Sustelmg bedürfenden Verfügungen der Königlich Preußischen 
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf deren Ersuchen ohne Weiteres 
dem Vorstande der Eisenbahngesellschaft durch die zuständige Braunschweigische 
Behörde zugestellt werden. 
Artikel 9. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallenden Bahn- 
strecken der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, insbesondere der Ent- 
richtung einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen. 
Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der aus 
dem Verhältniß der Länge der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecken zur 
Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des jähr- 
lichen Reinertrags angenommen. Die Steuerhebung geschieht alljährlich post- 
numerando und zwar zum ersten Mal für das auf die Betriebseröffnung 
folgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr. Die Herzoglich Braun- 
schweigische Regierung wird der Königlich Preußischen Regierung die Berechnung 
des Reinertrages der Bahn alljährlich und zwar spätestens sechs Monate nach 
Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen. « 
(N-.9958.) " 76*
	        
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