stimmung über die Dotirung des Reserve= und des Erneuerungsfonds, wobei
jedoch die Preußischen Strecken in gleichem Maße, wie die Braunschweigischen
zu berücksichtigen sind, sowie die Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne
und der Tarife auch in Beziehung auf den in Preußen belegenen Theil der
Bahn seitens der Herzoglich Braunschweigischen Regierung erfolgt, mit der Maß-
gabe, daß in den Tarifen für die Strecken in Preußen keine höheren Einheits-
sätze in Anwendung kommen sollen, als für die Strecken in Braunschweig.
Artikel 8.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen ihr und der Eisenbahngesellschaft, sowie die Handhabung des ihr über
die in Preußen belegenen Bahnstrecken zustehenden Aufsichtsrechts einer Behörde
oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen. Diese haben die Beziehungen
ihrer Regierung zu der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die
nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Königlich Preußischen Polizei-
oder Gerichtsbehörden geeignet sind. .
Die Eisenbahn hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus
Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen sie geltend
gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze
Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen Gebiet
sie entstanden sind.
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckkar sein, wie wenn sie in Preußen
ein Domieil hätte.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird Anordnung treffen, daß
die bescheinigter Sustelmg bedürfenden Verfügungen der Königlich Preußischen
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf deren Ersuchen ohne Weiteres
dem Vorstande der Eisenbahngesellschaft durch die zuständige Braunschweigische
Behörde zugestellt werden.
Artikel 9.
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallenden Bahn-
strecken der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, insbesondere der Ent-
richtung einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen.
Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der aus
dem Verhältniß der Länge der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecken zur
Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des jähr-
lichen Reinertrags angenommen. Die Steuerhebung geschieht alljährlich post-
numerando und zwar zum ersten Mal für das auf die Betriebseröffnung
folgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr. Die Herzoglich Braun-
schweigische Regierung wird der Königlich Preußischen Regierung die Berechnung
des Reinertrages der Bahn alljährlich und zwar spätestens sechs Monate nach
Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen. «
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