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Artikel 10.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu-
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei=
beamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden
des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel 11.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals
auf der Bahn Vorwohle—-Emmerthal finden die für Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze
Anwendung.
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft
bei sonst gleicher Qualifikation innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag-
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere
Rücksicht zu nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande
ihres Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem
sie angestellt sind, unterworfen.
Artikel 12.
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 13.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestim-
mungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 Geichs-Gesetzbl. S. 318) und
den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren
Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs-
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung für die Zeit
bis zum Ablauf von 8 Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung
folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten
Zeitraums in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des
Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen
Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn unter-
Keoroneetr Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen
ollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.