Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Artikel 10. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu- 
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung 
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei= 
beamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden 
des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel 11. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals 
auf der Bahn Vorwohle—-Emmerthal finden die für Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze 
Anwendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft 
bei sonst gleicher Qualifikation innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag- 
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere 
Rücksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande 
ihres Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem 
sie angestellt sind, unterworfen. 
Artikel 12. 
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn- 
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 13. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 Geichs-Gesetzbl. S. 318) und 
den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren 
Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs- 
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung für die Zeit 
bis zum Ablauf von 8 Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung 
folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten 
Zeitraums in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des 
Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen 
Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der 
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn unter- 
Keoroneetr Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen 
ollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.
	        
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