Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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für die zum Bezirk des Amtsgerichts Berncastel gehörigen Gemeinden 
Longcamp und Gonzerath, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neuerburg gehörige Gemeinde 
Oberweidingen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neumagen gehörige Gemeinde Gielert, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Perl gehörige Gemeinde Nennig, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Trier gehörige Gemeinde Pfalzel, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wittlich gehörige Gemeinde Gladbach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarburg gehörigen Gemeinden 
Rommelfangen und Bilzingen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Merzig gehörigen Gemeinden 
Hausbach und Rimlingen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Daun gehörige Gemeinde Trittscheid, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hillesheim gehörige Gemeinde 
Berndorf 
am 15. Februar 1897 beginnen soll. 
Berlin, den 21. Januar 1897. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
Bekanntmachung. 
Nech Vorschrift des Gesehes vom 10. April 1872 (Gese- Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 19. Dezember 1894, durch welchen dem 
Landkreise Elbing, welcher den Bau der Chausseen 1) von der Leierschen 
Fähre die Quertrift entlang bis zur Elbing-Tiegenhöfer Chaussee in 
Ellerwald, 2) von der Grenze mit dem Kreise Marienburg bei Lindenau 
bis zum Marienau-Klein-Mausdorfer Wege mit Abzweigung nach Klein- 
Mausdorf, 3) von der Elbing-Tiegenhöfer Chaussee bei Tiegenhof den 
schwarzen Wall entlang nach Jungfer mit Abzweigung nach Neustädter- 
wald beschlossen hat, das Enteignungsrecht für die zu der Chaussee unter 3 
erforderlichen Grundstücke verliehen und genehmigt worden ist, daß die 
dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizeivergehen auf die gedachten drei Chausseen zur 
Anwendung kommen, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Danzig, Jahrgang 1895 Nr. 7 S. 48, ausgegeben am 16. Februar 1895; 
Cr. 9875.)
	        
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