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III. Gemeindevertretung.
". 25.
In Kirchengemeinden von 500 Seelen oder darüber wird durch Wahl
der Gemeinde (§§. 31 ff.) eine Gemeindevertretung gebildet.
In Gemeinden unter 500 Seelen kommen die Rechte der Gemeinde-
vertretung der Versammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder zu.
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver-
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter= und Tochtergemeinden), und
beträgt die Gesammtseelenzahl derselben 500 oder darüber, so ist für die im
§ 2 Absatz 2 vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde, ohne Rücksicht auf deren
Seelenzahl, eine Gemeindevertretung zu bilden.
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in einer
Gemeinde dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Gemeindekirchenraths
llt.
festgeste 26.
Die Stärke der Gemeindevertretung beträgt das Dreifache der normalen
Zahl der Aeltesten.
Eine stärkere Zahl von Mitgliedern kann auf Antrag der Gemeinde-
vertretung vom Konsistorium genehmigt werden.
Nach Errichtung einer Kreissynode ist diese zuvor gutachtlich zu hören.
S. 27.
Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit dem
Gemeindekirchenrathe über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten
Gegenstände. Der Vorsitzende des Gemeindekirchenraths ist zugleich Vorsitzender
der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung.
Sie wird je nach dem vorhandenen Bedürfnisse unter Angabe der wesent-
lichen Gegenstände der Verhandlung berufen.
Auf Verlangen des Konsistoriums muß die Berufung jederzeit erfolgen.
Die Einladung geschieht durch den Vorsitzenden schriftlich oder in sonst
ortsüblicher Weise.
28.
Auf die Versammlungen, Berathungen und Beschlüsse der Gemeinde-
vertretung finden die Bestimmungen des §. 11 Anwendung.
Ist auf die erste Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehr-
heit der Gemeindevertretung nicht erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu
veranstalten, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl die
Gemeinde gültig vertreten.
Die Beschlüsse werden in das Protokollbuch des Gemeindekirchenraths
eingetragen.
Eeseh- Samml. 1897. (Nr. 9886.) 13