Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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III. Gemeindevertretung. 
". 25. 
In Kirchengemeinden von 500 Seelen oder darüber wird durch Wahl 
der Gemeinde (§§. 31 ff.) eine Gemeindevertretung gebildet. 
In Gemeinden unter 500 Seelen kommen die Rechte der Gemeinde- 
vertretung der Versammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder zu. 
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver- 
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter= und Tochtergemeinden), und 
beträgt die Gesammtseelenzahl derselben 500 oder darüber, so ist für die im 
§ 2 Absatz 2 vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde, ohne Rücksicht auf deren 
Seelenzahl, eine Gemeindevertretung zu bilden. 
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in einer 
Gemeinde dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Gemeindekirchenraths 
llt. 
festgeste 26. 
Die Stärke der Gemeindevertretung beträgt das Dreifache der normalen 
Zahl der Aeltesten. 
Eine stärkere Zahl von Mitgliedern kann auf Antrag der Gemeinde- 
vertretung vom Konsistorium genehmigt werden. 
Nach Errichtung einer Kreissynode ist diese zuvor gutachtlich zu hören. 
S. 27. 
Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit dem 
Gemeindekirchenrathe über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten 
Gegenstände. Der Vorsitzende des Gemeindekirchenraths ist zugleich Vorsitzender 
der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung. 
Sie wird je nach dem vorhandenen Bedürfnisse unter Angabe der wesent- 
lichen Gegenstände der Verhandlung berufen. 
Auf Verlangen des Konsistoriums muß die Berufung jederzeit erfolgen. 
Die Einladung geschieht durch den Vorsitzenden schriftlich oder in sonst 
ortsüblicher Weise. 
28. 
Auf die Versammlungen, Berathungen und Beschlüsse der Gemeinde- 
vertretung finden die Bestimmungen des §. 11 Anwendung. 
Ist auf die erste Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehr- 
heit der Gemeindevertretung nicht erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu 
veranstalten, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl die 
Gemeinde gültig vertreten. 
Die Beschlüsse werden in das Protokollbuch des Gemeindekirchenraths 
eingetragen. 
Eeseh- Samml. 1897. (Nr. 9886.) 13
	        
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