In folgenden Angelegenheiten bedarf der Gemeindekirchenrath der be-
schließenden Mitwirkung der Gemeindevertretung:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, der Verpachtung und Vermiethung von Krirchen-
##undstäcken auf länger als zehn Jahre, und der Verpachtung oder
ermiethung der den kirchlichen Beamten zur Nutzung oder zum
Gebrauch überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen
Inhabers hinaus;
2) bei außerordentlichen Nutzungen des Vermögens, welche die Substanz
selbst angreifen, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien,
sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt;
3) bei Anleihen, soweit sie nicht blos zur vorübergehenden Aushülfe dienen
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurück-
erstattet werden können;
4) bei der Anstellung von Prozessen, soweit sich dieselben nicht auf Ein-
treibung fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung aus-
stehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, beschränken,
desgleichen bei der Abschließung von Vergleichen;
5) bei Neubauten und erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zu-
ständige Behörde endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten Re-
paraturen, deren Kostenanschlag 150 Mark übersteigt. Im Fall des
Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein- für allemal die Voll-
macht des Gemeindekirchenraths zur Vornahme höher veranschlagter
Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von je 900 Mark hinaus,
erweitern.
Die Vorschriften 1 bis 5 finden Anwendung auf alles kirchliche
Vermögen, gleichviel ob es rechtlich der Gemeinde, der Kirche oder
einer kirchlichen Stiftung gehört, sofern es nur der Verwaltung der
früheren Kirchenvorsteher der Gemeinde oder einer Gemeindekörperschaft
unterlegen hat;
6) bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen
Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung der auf die
Gemeinde zu repartirenden Umlagen und bei Bestimmung des Repar-
titionsfußes, welcher nach Maßgabe direkter Staatssteuern festgesetzt
werden muß.
Bis zur Einführung der Reform der direkten Staatssteuern hat
die Vertheilung der Umlagen nach dem Verhältniß sämmtlicher von
den Mitgliedern der Kirchengemeinden zu entrichtenden direkten Staats-
steuern mit Ausschluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umher-