Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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(Nr. 9987.) Verorduung, betreffend die Reiserntschädigungen der bei der Ansiedelungs. 
kommission in Posen beschäfrigten Vermesfungsbeamten, Zeichner, Hülfs- 
zeichner, Mellorationstechniker und Wiesenaumeister bei Dienstgeschäften in 
Ausiedelungssachen. Vom 13. April 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen auf Grund des §. 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz Samml. 
S. 122) und des Artikels I g. 12 der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz- 
Samml. S. 107) sowie des Artikels V des Gesetzes vom 21. Juni 1897 (Gesetz- 
Samml. S. 193), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, 
was folgt: 
Fr Artikel I. 
Die bei der Ansiedelungskommission für die Provinzen Westpreußen und 
Posen dauernd und ausschließlich beschäftigten Vermessungsbeamten, Zeichner, 
Hülfszeichner, Meliorationstechniker und Wiesenbaumeister erhalten, wenn sie in 
Ansiedelungssachen Geschäfte außerhalb ihres Wohnortes in einer Entfernung von 
nicht weniger als 2 Kilometern verrichten, für jeden Kalendertag, welchen sie 
behufs Erledigung der Geschäfte ganz oder theilweise auswärts zubringen müssen, 
Reise= beziehungsweise Feldzulagen nach den folgenden Sötzent:t 
1) bei Abwesenheit von nicht mehr als eintägiger Dauer: 
Vermessungsbeamtttteee . ... . ... 5 Mark, 
Zeichner, Hülfszeichner, Meliorationstechniker und Wiesen- 
baumeistraa . . .. . 4 
2) bei mehrtägiger Abwesenheit und dadurch bedingter Uebernachtung 
außerhalb des Wohnortes: 
Vermessungsbemttee 7 Mark 50 Pf., 
Zeichner, Hülfszeichner, Meliorationstechniker und 
Wiesenbaumeistrr .. .. 5. — 
für jeden Tag, worin die Entschädigung für die Zurücklegung des Weges zwischen 
Nachtquartier und Arbeitsstelle mitenthalten ist. 
Artikel II. 
Die Zeichner, Hälfszeichner, Meliorationstechniker und Wiesenbaumeister 
der Ansiedelungskommission erhalten bei Dienstreisen in Ansiedelungssachen, wenn 
beziehungsweise soweit die Reise nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Dampf- 
schiffen zurückzulegen ist, an Reisekosten einschließlich der Auslagen für Chaussee-, 
Brücken= und Fährgelder sowie für Fortschaffung der Karten und Instrumente 
für das Kilometer 25 Pfennig. 
Artikel III. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1897 in Kraft. Soweit sie 
nicht andere Bestimmungen enthält, finden auf die in Ansiedelungssachen aus-
	        
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