geführten Reisen der in den Artikeln I und II genannten Beamten die Bor-
schriften des Gesetzes vom 21. Juni 1897 Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 13. April 1898.
(L. S.) Wilhelm.
v. Miquel. Frhr. v. Hammerstein.
(Nr. 9988.) Verordnung, die Entschädigung der Strafanstaltsbeamten bei der Beschäftigung
von Gefangenen außerhalb der Anstalt betreffend. Vom 13. April 1898.
Wie Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen auf Grund des §. 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz-
Samml. S. 122) und des Artikels V des Gesetzes vom 21. Juni 1897 (Gesetz-
Samml. S. 193), was folgt:
Die Entschädigungen, welche die Strafanstaltsbeamten bei Beaufsichtigung
der iim Freien, außerhalb der Strafanstalten und Gefängnisse beschäftigten Ge-
fangenen erhalten, sind nach folgenden Sätzen zu bemessen:
1) Werden die Gefangenen in solcher Nähe der Anstalt beschäftigt, daß
sie zur Mittagszeit in die Anstalt zurückkehren, so wird weder den mit
der Leitung der Abtheilung betrauten Oberbeamten, noch den zur Be-
aufsichtigung mitgegebenen Unterbeamten eine Vergütung gewährt.
2) Erhalten die Gefangenen die Mittagskost außerhalb der Anstalt, der-
gestalt, daß auch die Beamten auf der Arbeitsstelle bleiben müssen,
so werden einem Anstaltsdirektor vier Mark, einem als Vorsteher
fungirenden Oberinspektor oder Inspektor drei Mark fünfzig Pfennige,
einem anderen Oberbeamten drei Mark, einem Unterbeamten zwei
Mark für den Tag gewährt.
3) Ist die Entfernung der Arbeitsstelle von der Anstalt so groß, daß die
Gefangenen auch zur Nachtzeit nicht nach der Anstalt zurückkehren, so
werden dem Duektor acht Mark, einem als Vorsteher fungirenden
Oberinspektor oder Inspektor sieben Mark, einem anderen Oberbeamten
sechs Mark, einem Unterbeamten drei Mark gewährt.
Unterkunft für die Beamten auf der Arbeitsstelle hat die Anstalt
zu beschaffen.
4) Für ihre Beköstigung haben die Beamten in allen Fällen selbst zu
sorgen. Vom Arbeitgeber dürfen sie nur mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde beköstigt werden, die auch die dafür zu gewährende Ent-
(Nr. 908.)