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schädigung festsetzt, aus der Anstaitskasse zablt und zu Lasten des
beköstigten Beamten vervechnen läßt.
Außer den unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Entschädigungen erbalten
die Strafanstaltsbeamten die gesetzlichen Reisekosten, wenn sie die
Arbeitsstellen, ohne mit dem Tranevort der Gefangenen betraut zu
sein, zu besuchen haben.
Diejenigen Beamten „ welche den Transport der Gefangenen zu
Fuß oder mittelst der durch die Anstalt oder den Arbeitgeber gestellten
Fahrgelegenheit begleiten, ohne daß sie für ihre Beförderung Kosten
aufzuwenden haben, erhalten keine Reisekostenentschädigung-
S—
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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 13. April 1892.
(I. §) Wilbelm.
v. Migquel. Frhr. v. d. Recke.
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Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesch-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) das am 3. Junuar 1898 Allerhöchst vollzogem Statut für die Cnt-
wässerungsgenossenschaft zu Briesen im Kreise Briesen kurced as Ammus-
blatt der Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 13 S. 111, aus-
gegeben am 31. März 1898;
2) der Allerböchste Erlaß vem 7. März 1898, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts k. an den Kwia Runik für die von ihm zu
bauende Kreiechaussee von RAubnik nach Schwirklan, durch das Amts-
blatt der Königl. Negierung zu Oppeln Nr. 14 S. 120, ausgegeben am
B. April 1888.
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Nahirt im Bureau es Staatsminigerlp##s.
Berliu, geruckl in der Kcherruckun.