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die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer (Gesetz-Samml.
S. 278), der Revision durch die Ober-Rechnungskammer unterliegen, alsbald
nach ihrer Ausfertigung mit einer Uebersicht der Zu- und Abgänge gegen den
vorhergehenden Etat in beglaubigter Abschrift der Ober-Rechnungskammer mit-
utheilen.
Eine gleiche Mittheilung hat hinsichtlich der nach F. 11 zu erlassenden
Deklarationen stattzufinden. K13
13.
Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung unter densenigen
Kapiteln und Titeln, unter welchen sie im Etat vorgesehen sind, oder wenn nur
ein entsprechendes Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu übertragen war
(58. 42 und 45), an der betreffenden Stelle der folgenden Rechnung nachzuweisen.
Mehreinnahmen und Mehrausgaben sind an den vorbezeichneten Stellen
der Rechnung als Zugang nachzuweisen. Ist jedoch nur eine Soll-Ausgabe aus
der vorhergehenden Rechnung übertragen, so ist eine etwaige Mehrausgabe gegen
dieselbe in der Rechnung, getrennt von den ctatsmäßigen Ausgaben, als außer-
etatsmäßige Ausgabe nachzuweisen.
AUIn galeicher Weise sind Einnahmen und Ausgaben, welche weder unter
einen Etatsktitel fallen noch bei einem Soll aus der vorhergehenden Rechnung
zu verrechnen sind, in der Rechnung, getrennt von den etatsmäßigen Einnahmen
und Ausgaben, als außeretatsmäßige Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
S. 14.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind, vorbehaltlich der in den . 42
bis 46 dieses Gesetzes hinsichtlich der Einnahme= und Ausgabe-Reste getroffenen
Bestimmungen, in der Rechnung desjenigen Etatsjahres nachzuweisen, in welchem
sie fällig geworden sind.
Die am 1. April postnumerando fälligen Einnahmen und Ausgaben, sowie
diejenigen Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten Fälligkeitstermin, deren
Rechts= und Entstehungsgrund in dem vorhergehenden Etatsjahre liegt und deren
Fälligkeit noch in der darauf folgenden Zeit bis zum Jahresabschlusse für das
letztere (§. 39) herbeizuführen ist, sind in der Rechnung des vorhergehenden Jahres
nachzuweisen. ç
Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Verrechnung der
Einnahmen oder Ausgaben kann in den Spezial-Etats festgesetzt werden.
KG. 15.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrage in der
Rechnung nachzuweisen und es dürfen weder von Einnahmen vorweg Ausgaben
in Abzug gebracht, noch auf Ausgaben vorweg Einnahmen in Anrechnung ge-
bracht werden.
Tantiemen und sonstige Gebühren für die Erhebung von Einnahmen sind
unter den Ausgaben nachzuweisen.