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Aus Ersparnissen, welche dadurch entstehen, daß die Besoldungsfonds nicht
vollständig unter die Slelleninhaber vertheilt worben find, sowie aus Ersparaissen
bei den Fonds zu Wohnungsgeldzuschüssen dürfen Remunerationen nicht gewährt
werden.
Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Verwendung von
Ersparnissen kann in den Spezial-Etats festgesetzt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch bei Ersparnissen an den
Fonds zur Remunerirung von Hülfsarbeitern entsprechend zur Anwendung.
. S. 24.
Im Uebrigen dürfen außerordentliche Remunerationen und Unterstützungen
für Beamte nur aus denjenigen Fonds gewährt werden, welche in den Etats
dazu bestimmt sind.
KG. 25.
Aus den Fonds einer Behörde zur Remunerirung von Hilfsarbeitern
dürfen, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes bestimmt ist, Ve-
willigungen an etatsmäßig angestellte Beamte derselben Behörde nicht erfolgen.
K. 20.
In den dem Landtage vorzulegenden Spezial-Etats find bei den betreffen-
den Besoldungsfonds oder Fonds zur Remunerirung von Hülfsarbeitern die Ein-
nahmen der Beamten aus Nebenämtemn nachrichtlich mitzutheilen.
S. 27.
Gebühren für die Erhebung von Staats-Einnahmen und für die Leistung
von Staats-Ausgaben sind nur von denjenigen Beträgen zu berechnen, welche
für das betreffende Etatsjahr als wirklich eingegangen beziehungsweise verausgabt
nachgewiesen werden.
K. 28.
Die Ueberlassung von Dienstwohnungen an Beamte erfolgt nach Maßgabe
des Etats.
G. 29.
Die Ueberlassung von Wohnungen und von anderen Nutzungen an den
zur Verfügung des Staates stehenden Gebäuden und Grundstücken, sowie von
sonstigen Naturalbezügen an Beamte darf nur gegen Entgelt stattfinden, sofern
nicht in den Spezial-Etats ebwas Anderes bestinunt ist.
Die für Dienstwohnungen zu entrichtenden Vergütungen sind, soweit sie
nicht gemäß der Bestimmung im §F. 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1873,
betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren
Staatsbeumten (Gesetz Samml. S. 209), gegen den Wohnungsgeldzuschuß auf.
gerechnet werden, als Einnahmen nachzuweisen.
(Nnr 991.)