Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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F. 30. 
Der Ausführung von Neubauten sowie von Reparaturbauten auf Kosten 
des Staates sind Bauanschläge zu Grunde zu legen. Inwieweit hiervon ab- 
gesehen werden darf, bestimmt der Minister der öffentlichen Arbeiten und soweit 
es sich um Banten handelt, welche ohne dessen Mitwirkung auszuführen sind, 
der zuständige Minister. 
Unter welchen Voraussetzungen, insbesendere bei welcher Höhe der Bau- 
summe, die Bauanschläge der technischen Revision und Feststellung durch die 
hböchste Baubehörde oder durch die nachgeordneten Behörden unterliegen, ist Gegen- 
stand Königlicher Anordnung. 
Mit den über die einzelnen Bauausführungen zu legenden Rechnungen 
sind der Ober-Rechnungskammer die erforderlichen bautechnischen Beläge vorzulegen. 
K. 31. 
Alle für Rechnung des Staates angekauften beweglichen Gegenstände missen 
bei der Rechnungslegung über die dafür verausgabten Geldbeträge entweder als 
vollständig verwendet oder in einer besonderen Naturalrechnung (F. 10 des Gesetzes 
vom 27. März 1872, betressend die Einrichtung und die Besugnisse der Ober- 
Rechnungskammer, Gesetz-Samml. S. 278) in Einnahme oder, insosern sie aus 
Utensilien oder Geräthschaften bestehen oder zu Sammlungen gehören, als inven- 
tarisirt nachgewiesen werden. 
Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen Etatsfonds 
als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so ist der Werth dieser 
Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesammt mehr als 3 000 Mark 
lemägt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten, sofern nicht in den Spezial- Etats 
etwas Anderes bestimmt ist. 
Diese Vergütung findet nicht statt, wenn der Fonds, aus welchem die 
Beschaffung erfolgt ist, zur Beschaffung von Gegenständen der betreffenden Art 
auch für die Swecke desjenigen Fonds bestimm ist, welchem die Werthe der 
abgegebenen Gegenstände zu gute gekommen sind. 
Auch dürfen Sammlungsstücke von einer staatlichen Sammlung an eine 
andere ohne Vergütung des Werthes abgegeben werden. 
KG. 32. 
Auf solche Fonds, welche im Etat ganz oder zu einem Tbeil als Disrosi= 
tionssonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder unter einer sonstigen 
allgemeinen, die Ausgabezwecke nicht bestimmt angebenden Bezeichnung zur Ver- 
fügung der Verwaltung gestellt sind, dürfen, sofern nicht in den Spezial-Etats 
elwas Anderes bestimmt ist, keine Ausgaben angewiesen werden, welche unter 
einen anderen Etatstitel fallen. 
K. 33. 
Ausgabebeträge, über welche seitens der Verwaltung beim Eintritt be- 
stimmter Voraussetzungen oder eines bestimmten Zeitwunktes nicht weiter verfügt
	        
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