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werden darf, sind, sofern sich diese Beschränkung nicht schon aus der Bezeichnung
der Ausgabezwecke in den Etats ergiebt, in den letzteren als künftig wegfallend
zu bezeichnen.
8. 34.
Ausgabebeträge der im K. 33 bezeichneten Art sind von dem Zeitpunkte ab,
mit welchem die Befugniß der Verwaltung zur Verfügung über dieselben aufhört,
in den Rechnungen als Minderausgabe nachzuweisen.
Dasselbe hat stattzufinden:
1) bei Diensteinkünften überzähliger Beamten mit dem Eintritt des
Beamten in eine andere Stelle des Staatsdienstes bis auf Höhe der
mit derselben verbundenen Besoldung oder sonstigen der Befoldung
gleichstehenden Diensteinkünfte,
2) bei persönlichen Zulagen und sonstigen lediglich an die Person geknüpften
Diensteinkünften in dem Maße, als der Beamte, welcher dieselben
bezieht, erhöhte normalmäßige Diensteinkrinfte erhält, sofern nicht in
den Spezial-Etats etwas Anderes bestimmt ist.
In beiden Fillen bleibt der Mehrbetrag an Wohnungsgeldzuschuß, welcher
einem Beamten in Folge der Versetzung an einen Ort einer höheren Servisklasse
zu gewähren ist, bei der Einziehung oder Kürzung als künftig wegfallend bezeich-
neter Diensteinkünfte außer Betracht.
K. 35.
Sollen von einer Mehrzahl von Stellen einer Kategorie eine oder mehrere
Stellen nach dem Abgange der zeitigen Juhaber oder bei den nächsten innerhalb
dieser Kategorie eintretenden Erledigungefällen eingezogen werden, so ist für jede
der einzuziehenden Stellen,
1) wenn in den Etats die Besoldungen für diese Kategorie nach einem
Ourchschnittssatz für jede Stelle ausgebracht sind, der Betrag dieses
Durchschnittssatzes,
2) wenn die Besoldungen nach Dienstaltersstufen geregelt find, der Betrag
der Mindestbesoldung dieser Kategorie
in den Etats als künftig wegfallend zu bezeichnen.
Bleibt in dem Falle zu 1 bei einer Stellenerledigung die dadurch frei
werdende Besoldung hinter dem Durchschnittssatze zurück) so ist der an dem letzteren
fehlende Betrag einzuziehen, sobald und insoweit später über die Mindestbesoldung
hinausgehende Beträge zur Erledigung kommen.
n Falle zu 2 ist bei einer Stellenerledigung der Betrag der that-
sächlich frei werdenden Besoldung einzuziehen.
KG. 36.
Verausgabte Beträge, welche der Staatskasse zurückerstattet werden, sind,
wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die betreffenden Fonds noch offen sind,
Gesth · Samml 180 , (Nr. 9091.) 18