Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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gilt auch bezüglich solcher Ausgaben, welche nach Maßgabe der Bestimmungen 
im 5.14 früheren Etatsjahren angehören, zu deren Deckung aber Mittel nicht 
oder nicht in ausreichendem Maße reserwirt worden find. 
KS. 47. 
Eine Uebersicht von den Staats-Eimahmen und Ausgaben eines jeden 
Etatsjahres ist dem Landtage im folgenden Etatsjahre vorzulegen. 
Dieser Uebersicht ist die gemäß §. 19 Absatz 3 des Gesiee- vom 27. März 
1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskanmer, 
(Gesetz= Sammil. S. 278) dem Landtage vorzulegende Nachweisung der Etats- 
überschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben beizufügen. 
Innerhalb derselben Frist sind dem Landtage vorzulegen: 
1) Nachweisungen über die Verwendung derjenigen Centralfonds, welche 
im Etat ganz oder zu einem Theil als Dispositionsfonds, Fonds zu 
unvorhergesehenen Ausgaben oder unter einer sonstigen allgemeinen, 
die Ausgabezwecke nichk bestimmt angebenden Bezeichnung zur Ver- 
fügung der Verwaltung gestellt sind. Ausgenommen hiervon sind 
solche Fonds, deren Rechnungen der Revision durch die Ober-Rechnungs- 
kammer nicht unterliegen. Solange und soweit beide Häuser des 
Landtags zustimmen, kann auch bezüglich anderer Fonds von der Vor- 
legung der vorbezeichneken Nachweisungen abgesehen werden. 
2) Eine Nachweisung von den als endgültig erspart zu löschenden Beträgen. 
der durch befondere Gesetze zur Verfügung gestellten Kredite. 
Eine nachträgliche Verwendung der nach der Nachweisung zu 2 zu löschenden 
Beträge darf nicht erfolgen. 
6. 48. 
In den von den Kassen zu legenden Rechnungen sind die Einnahmen und 
Ausgaben in derselben Anordnung nachzuweisen, in welcher sie in den Kassen--Eta#s 
C. 10) aufgeführt sind. 
g. 49. 
Die Kassenrechnungen E. 48) haben sowohl in ihren einzelnen Ansätzen 
als im Ganzen das bei dem Jahresabschluß festgestellte Ergebniß der Kasfenbücher 
wiederzugeben. 
K. 50. . 
Die Kassenrechnungen werden der Regel nach für ein volles Etatsjahr 
gelegt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Ober-Rechnungskammer zulässig. 
g. 51. 
Die Kassenrechnungen sind vor der Einsendung an die Ober-Rechnungs- 
*“ durch die zuständigen Behörden einer Vorprüfung (Abnahme) zu unter- 
Nehen. ·
	        
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