Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Bei der Abnahme sind die Rechnungen und, soweit dies noch nicht ge- 
schehen ist, auch die Beläge rechnerisch zu prüfen und zu bescheinigen, sowie in 
formeller und materieller Hinsicht zu prüfen und mit den nöthigen Erläuterungen 
und Bemerkungen, sowie den etwa noch fehlenden Bescheinigungen zu verseben. 
« DasüberdieAbnahmederRechnungaufzunehmendeProtokollistmit 
der Rechnung an die Ober-Rechnungskammir einzusenden. 
. 52. 
Mit der gemäß der Bestimmung im Artikel 104 der Verfassungs-Urkunde 
dem Landtage vorzulegenden allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt 
eines jeden Jahres ist für jeden Verwaltungszweig, für welchen mit dem Staats- 
haushalts-Etat ein Spezial-Etat festgestellt ist, eine Spezialrechnung vorzulegen. 
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in diesen Rechnungen nach den 
Kapiteln und Titeln des Etats nachzuweisen, und zwar in der allgemeinen 
Rechnung in derselben Weise wie sie im Staatshaushalts- Etat, in den Spezial- 
rechnungen in derselben Weise, wie sie in den Spezial-Etats zum Ansah ge- 
bracht sind. 
Außeretatsmößige Einnahmen und Ausgaben (F. 13 Absat 2 und 3) sind 
unter zusätzlichen Abschnitten nachzuweisen. 
K. 53. 
Sowohl in der allgemeinen Rechnung als in den Speialrrchnungen . 52) 
sind bei den einzelnen Kapiteln und Titeln und bei den Schlußsummen je in 
einer besonderen Spalte nachzuweisen: 
I. bei den Einnahmen: 
1) die aus dem Vorjahre übernommenen Einnahme-Reste (Soll nach der 
vorigen Rechnung)) 
2) der Einnahme- Ansatz des Etats (Soll nach dem Etat); 
3) die nach Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll-Einnahme; 
4) die wirklich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahme); 
5) die verbliebenen Einnahme-Reste; 
6) die nach Nr. 4 und 5 sich ergebende Summe) 
7) das Ner oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die Summe 
zu Nr. 
II. bei den Ausgaben: 
1) die auf Grund der Bestimmungen in den I#e. 43 bis 45 aus dem 
Vorjahre übernommenen Beträge (Soll nach der vorigen Rechnung); 
2) der Ausgabe-Ansatz des Etats (Soll nach dem Etat) 
3) die nach Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll-Ausgabe; 
4) die wirklich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgabe) 
Eesch- Somml. 1698. (Nr. 9091.) 19
	        
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