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5) die auf Grund der Bestimmungen in den §5. 43 bis 45 in das
folgende Etatsjahr zu übertragenden Beträge;
6) die nach Nr. 4 und 5 sich ergebende Summe) ,
7) das Mehr oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die Summe
zu Nr. 3.
S. 54.
Die allgemeine Rechnung hat ferner nachzuweisen:
1) den nach der vorigen Rechnung übernonmmenen und den in die folgende
Rechnung übergehenden Kassenbestand;
2) die Betriebsfonds.
K. 55.
Die Bestimmungen im §#. 2 unter Nr. 4 und 5 und in den I#. 3 und 4
dieses Gesetzes sind spätestens durch den Staatshaushalts-Etat, beziehungsweise
die Spezial-Etats für das Jahr vom 1. April 1900/1901 zur Ausführung zu
bringen. Im Uebrigen tritt dieses Gesetz mit dem 1. April 1899 in Krast.
g. 56.
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen früherer Gesetze und
Verordnungen treten außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Urville, den 11. Mai 1898.
CL. 8.) Wilhelm.
Färst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
- v. Bülow. Dirpitz.
Nälzin in Päwan drs Staaldministerlums.
Erchs, Jh # schtragenn