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S. 3.
Die Beschlüsse der Propstei. (Kreis-) Synodal-Ausschüsse im Falle des §. 1
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grund-
eigenthmm, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung
zur Sicherung kirchlicher Forderungen nothwendig ist;
2) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den
bestimmungsmäßigen Zwecken;
3) bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Iwecke, sowie bei
Errichtung Uebernahme oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für
christliche Liebesthätigkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 8. Juni 1898.
— Wilhelm.
Bosse.
Anlage 2.
Kirchengesetz,
bekreffend
die Vertretung der Kreis= Synodal-Verbände des Konsistorialbezirks
Wiesbaden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Vom 8. Juni 1898.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.P
verordnen, mit Zustimmung der Bezirksfpnode für den Amtsbezirk des Kon-
sistoriums zu Wiesbaden, was folgt:
K. 1.
Der Kreis-Synodal-Vorstand (G§. 63 der Kirchengemeinde- und Synodal-
Ordnung vom 4. Juli 1877, Gesetz Samml. S. 181) vertritt den Kreis-Synodal=
Verband in vermögensrechtlichen Angelegenheiren.