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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21. ——
(Nr. 10005.) Gesetz, betreffend die Disziplinarverhältnisse der Privatdozenken an den Landes-
universttäten, der Akademie zu Münster und dem Lyeeum Hosianum zu
Braunsberg. Vom 17. Juni 1898.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Ein Privatdozent an einer Landesuniversität, der Akademie zu Münster
und dem Lyceum Hosianum zu Braunsberg, welcher
1) die Pflichten verletzt, die ihm seine Stellung als akademischer Lehrer
auferlegt, oder
20 sich durch sein Verhalten in oder außer seinem Berufe der Achtung,
des Ansehens oder des Vertrauens, die seine Stellung erfordert, un-
würdig zeigt, T
unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes.
. 2.
Das Gesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht
richterlichen Beamten rc. (Gesetz Samml. S. 465), findet auf die Privatdozenten
an den genannten Anstalten in seinen I#. 3 bis 7, 13, 18, 22 bis 24, 27
bis 30, 32 bis 46, 48 bis 50 und 54 mit den aus dem Gesetze, betreffend
die Abänderung von Bestimmungen der Disziplinargesetze, vom 9. April 1879
(Gesetz= Samml. S. 345) sich ergebenden Abänderungen und mit den nach-
folgenden besonderen Bestimmungen sinngemäße Anwendung,
. 3.
Die gegen Privatdozenten zulässigen Disziplinarstrafen bestehen in:
Ordnungsstrafen,
Entziehung der Eigenschaft als Privatdozent.
Sesetz. Samml. 189t. (Nr. 10005.) 28
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1898.