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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23. —
Inhallt: esez, betreffend die Blldung von Parochialverbänden in der Provinz Schleswig · Holsteln,
S. 1385. — Geseh, betressend die Bewllligung welterer Staatsmittel zur Berbesserung der
Wohnungeverhältnisse von Arbeitern, die in staalsichen Betrleben beschäftigt sind, und von geriag
besolteten Staa#b#mten, S. 157.
(Nr. 10007.) Gesetz, betreffend die Bildung von Parochialverbänden in der Provinz
« Schleswig-Holstein. Vom 25. Junl 1898.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für die Provinz Schleswig-Holstein, was folgt:
K. 1.
« Die nach dem anliegenden Kirchengesetze, betreffend die Bildung von
Parechialverbänden, vom 25. Juni 1898 zu bildenden Gesammtverbände monn
Rechte, namentlich auch an Grundstücken, erwerben und Verbindlichkeiten ein-
gehen, insbesondere auch Anleihen aufnehmen, klagen und verklagt werden.
Die Anleihen dürfen nur zur Erwerbung von Grundstücken, sowie zur
Errichtung neuer kirchlicher Gebäude und Einrichtung von Begräbnißplätzen ver-
wendet werden. "
§.2.
Die Verbandsvertretungen der Gesammtverbände und deren Organe üben
die im Artikel 1 §. 2 Absatz 2 und Artikel II des Kirchengesetzes gedachten Rechte
in Betreff der Vermögensverwaltung ihrer Verbände und der Verwtung der-
selben in vermögensrechtlicher Beziehung.
- Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden Dritten
gegenüber nach Artikel 1 §. 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes festgestellt.
F. 3.
Das Kirchengesetz kann ohne Bestätigung durch ein Staatsgesetz nicht ab-
geändert werden.
K. 4.
Die Anordnung, durch welche die im Kirchengesetze bezeichneten Rechte und
Mllichten ganz oder theilweise einem Gesammtverbande übertragen werden , bedarf
der Genehmigung der Staatsbehörde.
Gesey-Samml, 1898. (Nr. 10007.) 80
Ausgegeben zu Berlin ben 16. Jull 1808.