Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Die nach Artikel I §&. 3 des Kirchengesetzes zu erlassenden Regulative be- 
dürfen der vorgängigen Anerkennung der Staatsbehörde, daß die entworfenen 
Bestimmungen diesem Gesetze nicht zuwider sind. 
K. 5. 
Auf die Beschlüsse über Umlagen (Artikel II Nr. 4 des Kirchengesetzes) 
finden die entsprechenden Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes vom 6. April 1878 
(Gesetz Samml. S. 145) Anwendung. 
Soll die Umlage, soweit sie zu anderen Jwecken, als zum Ersatz für auf- 
ehobene Stolgebühren oder zur Berichtigung des Antheils aller Gemeinden des 
erbandes an den Propstei-(Kreis-) und Gesammt-Synodalkosten, sowie an den 
für kirchliche Jwecke der Provinz ausgechriebenen Umlagen dient, zehn Prozent 
der Summe der von den Müchtgen emeindegliedern jährlich an den Staat zu 
entrichtenden Einkommensteuer übersteigen, so bedarf es der Genehmigung der 
Staatsbehörde. 
Im Uebrigen bewendet es, insbesondere wegen der Genehmigung der staat- 
lichen Aufsichtsbehörde zu den Beschlüssen der Verbandsvertretungen, bei den 
Vorschriften der Artikel 32 und 35 Absah 1 des Gesetzes vom 6. April 1878. 
Die im Artikel 32 a. a. O. vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht 
erforderlich, wenn der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Zwangs- 
versteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen erfolgt. 
G 6. 
Weigern sich die Verbandsvertretungen, gesetzliche Leistungen, welche aus 
der Verbandskasse zu bestreiten sind, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder 
zu genehmigen, so findet Artikel 35 des Gesetzes vom 6. April 1878 sinngemäße 
Anwendung.- 
S. 7. 
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bezeichnet, 
welche die in den P#. 4, 5 und 6 erwähnten Rechte auszuüben haben. 
K. 8. 
Alle diesem Gesetze und dem anliegenden Kirchengesetze entgegenstehenden 
Bestimmungen werden aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord M. B. „Hohenzollern" den 25. Juni 1898. 
— Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefel. Gr. v. Posadowsky. v. Bülow. 
irpit.
	        
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