Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Außen und verwaltet dessen Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Ver- 
bandsvertretung. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Parochialverband 
gegen Dritte verpflichten sollen, insbesondere Vollmachten, müssen unter Anführung 
des betreffenden Beschlusses der Verbandsvertretung beziehungsweise des Ausschusses 
von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Ausschusses unterschrieben und 
mit dem Siegel des Ausschusses vexschen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber 
die ordnungsmäßige Fassung der Beschlüsse der Verbandsvertretung, sowie ihres 
Ausschusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse der- 
selben nicht bedarf. Durch das Regulativ (6. 3) können auch die Befugnisse des 
Ausschusses auf die Verbandsvertretung selbst übertragen werden. In diesem 
Falle finden die auf den Ausschuß bezüglichen vorstehenden Bestimmungen auf 
die Verbandsvertretung sinngemäße Anwendung. 
S. 3. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung 
der Verbandsvertretung und ihres Ausschusses werden im einzelnen Falle durch 
ein vom Konsistorium unter Theilnahme der Mitglieder des Ausschusses der 
Gesammtsynode zu erlassendes Regulativ festgesetzt. 
Artikel II. 
Einem Parochialverbande können übertragen werden: 
1) die Rechte, welche nach K. 5 Absatz 2 der Kirchengemeinde- und 
Synodalordnung vom 4. November 1876 den vereinigten Kirchen- 
vorständen und Kirchenkollegien oder deren Ausschüssen zustehen, in 
Städten auch die bisherigen gemeinsamen Befugnisse und Verbindlich- 
keiten der vereinigten Gemeinden 
2) die Verpflichtung, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Aufsschts- 
behörden und der einzelnen Kirchengemeinden, eine ausreichende Aus- 
stattung der Verbandsgemeinden mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, 
saebesendee Pfarrstellen, kirchlichen Gebäuden, Begräbnißplätzen, zu 
ördern; 
3) die Verpflichtung) den einzelnen Kirchengemeinden diejenigen Mittel zu 
gewähren, welche sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden gesetzlichen 
Leistungen bedürfen und in Ermangelung zulänglichen Kirchenvermögens 
und dritter Verpflichteter (Patron, Stadtgemeinde 2c.) sich nicht ohne 
Umlage verschaffen können; 
4) die Befugniß, Rechte, namentlich auch an Grundstücken, zu erwerben 
und Verbindlichkeiten einzugehen, insbesondere auch Anleihen aufßzu- 
nehmen, zu klagen und vertlagt zu werden und die Mittel, welche er 
zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, soweit nicht andere Einnahmen 
zu Gebote stehen, sich durch Umlagen zu beschaffen. In diesem Falle
	        
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