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werden die Umlagen unmittelbar auf die Gemeindeglieder sämmtlicher
Kirchengemeinden des Parochialverbandes vertheilt und müssen gleich-
zeitig in allen Gemeinden des Verbandes nach gleichem Maßstabe er-
hoben werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 25. Juni 1898.
C. S8.) Wilhelm.
Bosse.
(Nr. 10008.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 2. Juli 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
§. 1.
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von fünf Millionen Mark
zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895 (Gesetz-
Samml. S. 521) — betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Ver-
besserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben
beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten — zur Verfügung
gestellt.
g. 2.
Zur Bereitstellung der im §. 1 gedachten fünf Millionen Mark ist eine
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen
aufzunehmen. «
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schuldverschreibungen veraußert werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Veriährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz= Samml. S. 1197) und des Gesetzes vom 8. März 1897 Gesetz-
Samml. S. 43) zur Anwendung.
Ese)t-Semml. 1898. (Nr 10008.) 31