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KC. 14.
Die Reihenfolge, in welcher die Abkömmlinge des Erblassers zu Anerben
berufen werden, richtet sich, falls nicht letztwillig etwas Anderes bestimmt ist,
nach folgenden Grundsäßen.
Leibliche Kinder gehen den Adoptivkindern, eheliche den unehelichen vor.
Legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich. Ferner geht vor der ältere Sohn
und in Ermangelung von Söhnen die ältere Tochter.
An die Stelle eines versiorbenen Kindes oder eines Kindes, welches die
Erbschaft ausgeschlagen hat, treten dessen Abkömmlinge nach den für die Kinder
geltenden Grundsätzen. Die Abkömmlinge sind erst nach den Kindern des Erb-
lassers zu Anerben berufen. Sie gehen aber den in §. 16 bezeichneten Kindern
des Erblassers vor. »
§.15.
BcislncrbengütckmderenWohnhausineinemderAmtsgerichtsbezikke
Bielefeld, Bünde, Delbrück, Gütersloh, Halle, Herford, Lübbecke, Oeynhausen,
Rhaden, Rheda, Rietberg, Tecklenburg, Vlotho und Wiedenbrück belegen ist,
geht der jüngere Sohn, und in Ermangelung von Söhnen die jüngere Tochter
vor. Dasselbe gilt für die Gemeindebezirke Eickhorst, Eisbergen, Hausberge,
Holzhausen 1, Kostädt, Lohfeld und das Amt Dützen im Amtzgerichtsbezirke
Minden, sowie für die Gemeindebezirke IJbbenbüren Land, Brochterbeck, Mettingen
und Riesenbeck im Amtsgerichtsbezirke Jbbenbüren.
S. 16.
Kinder, welche zur Jeit des Todes des Erblassers entmündigt sind, sowie
Kinder, welche vor dem Tode des Erblassers eine rechtskräftige Verurtheilung zu
Zuchthausstrafe unter gleichzeitiger Aberkenmung der bürgerlichen Ehrenrechte er-
litten haben, stehen den übrigen Miterben nach.
S. 17.
Gehören zu den Erben Geschwister oder deren Abkömmlinge, so finden die
G# 14 bis 16 entsprechende Anwendung. Vollbürtige Geschwister und deren
Abkömmlinge Jehen den halbbürtigen und deren Abkömmlingen vor.
g. 18.
Der Anerbe erwirbt das Eigenthum des Anerbengutes mit dem Erwerbe
der Erbschaft. Jedoch steht es ihm frei, ohne die Erbschaft auszuschlagen, auf
das Anerbenrecht zu verzichten. In solchem Falle geht dieses auf den nächsten
Anerbenberechtigten mit der Wirkung über, als ob derselbe von vornherein der
Anerbe gewesen wäre.
K. 19.
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Annahme und
Ausschlagung der Erbschaft finden auf das Anerbenrecht entsprechende Anwendung.
(Nr. 10009.)