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Werden sie durch dieses Vermögen nicht gedeckt, so ist der Mehrbetrag der
Verbindlichkeiten von dem Anrechnungswerthe in Abzug zu bringen, und es erhält
von dem verbleibenden Betrage der Anerbe ein Drittheil, im Landgerichtsbezirke
Duisburg ein Fünftheil, als Voraus.
In diesem Falle ist der Anerbe den anderen Betheiligten gegenüber ver-
pflichtet, den vom Anrechnungswerthe in Abzug gebrachten Mehrbetrag der Ver-
bindlichkeiten als Alleinschuldner zu übernehmen und in Höhe eines gleichen
Betrages die anderen Betheiligten von der Hastung für die Verbindlichkeiten zu
befreien. Er ist hierzu nicht verpflichtet, wenn und insoweit Schulden auf dem
Anerbengute lasten, neben welchen eine persönliche Verbindlichkeit nicht besteht.
I
Auf die Auseinandersetzung nach Beendigung einer Gütergemeinschaft finden
die Bestimmungen des §F. 26 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
Tritt ein Ehegatte als Anerbe ein, so erhält er keinen Voraus.
Tritt ein anderer Betheiligter als Anerbe ein, so erfolgt die Auseinander-
setzung in Ansehung des Gesammtgutes ohne Rücksicht auf den dem Anerben
gebührenden Voraus.
Fallen im Verhältnisse der Betheiligten zu einander Gesammtgutsverbind-
lichkeiten nur einem Theile zur Last, so ist dieser Theil verpflichtet, den anderen
Theil insoweit von der Haftung zu befreien, als die Verbindlichkeiten durch das
außer dem Anerbengute vorhandene Vermögen nach vorgängigem Abzug der
allen Betheiligten zur Last fallenden Gesammtgutsverbindlichkeiten nicht gedeckt
werden.
O
g. 28.
Findet eine Ausgleichung statt, so wird bei der Berechnung des Voraus
der Werth der sämmtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind,
demjenigen Betrage des Anrechnungswerthes und des sonst vorhandenen Ver-
mögens hinzugerechnet, welcher den Miterben, unter denen die Ausgleichung statt-
findet, rechnungsmäßig zukommt.
Hat der Anerbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der
Auseinandersetzung ausschließlich des Voraus zufallen würde, so verringert sich
der Voraus um einen entsprechenden Betrag.
Uebersteigt der Werth der Zuwendung denjenigen Betrag, welchen der
Anerbe einschließlich des Voraus bei der Auseinandersetzung erhalten würde, und
verweigert der Anerbe die Herauszahlung des Mchrbetrages, so gilt diese
Weigerung als Verzicht auf das Anerbenrecht. Die Fristbestimmung des §. 19
findet keine Anwendung.
5. 29.
Die Absindungen vom Anrechnungswerthe können mur in einer Geldrente
(Abfindungsrente), die dem fünfundzwanzigsten Theile des Abfindungskapitals
entspricht, verlangt werden. Soweit jedoch die Abfindungen im Einzelnen den
Essch- Sapnd. 1898. (Nr. 10000. 33