Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Betrag von 100 Mark nicht übersteigen, können die Berechtigten Kapitalabfindung 
beanspruchen. · 
Die Abfindungsrente läuft von dem für die Auseinandersetzung maßgebenden 
Zeitpunkte an und ist mit Ablauf eines jeden Halbjahres seit diesem Zeitpunkte 
zahlbar. 
g. 30. 
Der Anerbe und, sofern die Rente im Grundbuche eingetragen ist, auch 
der Eigenthümer des Anerbengutes sind berechtigt, die Rente nach vorgängiger 
sechsmonatlicher Kündigung durch Baarzahlung des Abfindungskapitales abzu- 
lösen. Ebenso kann der Rentenberechtigte nach vorgängiger sechsmonatlicher 
Kündigung die Ablösung der Rente verlangen. Die Zahlung muß in Er- 
mangelung einer anderweiten Einigung in ungetrennter Summe durch Baar- 
zahlung erfolgen. 
K. 31. 
Wird von der Westfälischen Landschaft oder von einer öffentlichen, mit 
Korporationsrechten versehenen Grundkreditanstalt dem Eigenthümer eines Anerben- 
gutes zur Ablösung einer im Grundbuche eingetragenen Abfindungsrente ein 
Tilgungsdarlehn gewährt, so kann die Hypothek für das Darlehn, soweit sie das 
nach Maßgabe der Eintragung noch zu tilgende Abfindungskapital nicht übersteigt, 
bei Löschung der Rente mit deren Range eingetragen werden. Die Zustimmung 
der im Range gleich= oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. 
Die Feststellung weiterer Grundsätze über die Ablösung der Abfindungs- 
renten durch Vermittelung geeigneter Kreditanstalten bleibt besonderer Regelung 
vorbehalten. 
8. 32. 
Wird das Anerbengut innerhalb 15 Jahren nach dem Uebergange des 
Eigenthums auf den Auerben veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des 
Voraus (I. 26) nachträglich in die Erbmasse einzuwerfen. 
Veräußert der Anerbe innerhalb des gedachten Zeitraumes Theile des 
Anerbengutes, deren Gesammtkaufpreis höher ist als der zwanzigste Theil des 
Anrechnungswerthes, so hat er denjenigen Theil des Voraus, welcher dem auf 
die veräußerten Grundstücke entfallenden Theile des Anrechnungswerthes enrforicht, 
nachträglich in die Erbmasse einzuwerfen, soweit nicht inzwischen gleichwerlhige 
Grundstücke dem Anerbengute zugeschrieben sind. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Anerbe das An- 
erbengut ganz oder theilweise an einen ihm gegenüber anerbenberechtigten Ver- 
wandten veräußert. Der Erwerber ist jedoch in Gemäßheit der Absätze 1 und 2 
den Voraus ganz oder theilweise einzuwerfen verpflichtet, wenn er das Anerben- 
gut oder einen Theil desselben während des angegebenen Zeitraumes an einen 
Anderen, als einen ihm gegenüber anerbenberechtigten Verwandten weiter veräußert.
	        
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