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Artikel 3.
Behufs Gewährung von widerruflichen Beihülfen an leistungsunfähige
evangelische Kirchengemeinden, welche zur Aufbringung der Grundgehälter, Alters-
zulagekassenbeiträge und Zuschüsse für die beim Inkrafttreken dieses GEesetzes
bestehenden, bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen Umlagen ausschreiben
müssen, wird eine Summe von 6 508 903 Mark jährlich aus Staatsmitteln
bereit gestellt. Der jährliche Anthell an dieser Summe wird bestimmt:
I. für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen auf
4277237 Mark,
II. für die woisch-ahnihe Kirche der Provinz
Hannover a .. . . .. . ... 610 979
III. für die evangelisch -lutherische Kirche der Provinz
Schleswig-Holstein ainnl . ... 188 880
IV. für die evangelischen Kirchengemeinschaften des
Konsistorialbezirks Cassel aiißß 664 513
V. für die evangelische Kirche des Konsistorialbezirks
Wiesbaden anll 367 189
VI. für die evangelisch reformirte Kirche der Provinz.
Hannover am ........................... 100 1056
Der Antheil der vorbezeichneten Landeskirchen an der durch
die Vertheilung unter 1 bis VI nicht gedeckten Summe von 300 000 Mark
wird in festen Beträgen von dem Finanzminister und dem Minister der geistlichen
Angelegenheiten bestimmt.
Der nach den vorstehenden Bestimmungen auf die evangelische Landeskirche
der älteren Provinzen entfallende Betrag wird durch eine von dem Finanzminister
und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten nach Benehmen mit dem
Evangelischen Ober-Kirchenrath festzusetzende Matrikel auf die einzelnen Kon-
sistorialbezirke vertheilt.
Desgleichen wird der auf die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz
Hannover entfallende Betrag auf die einzelnen Konfistorialbezirke durch eine von
dem Finanzminister und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten festzusetzende
Matrikel vertheilt, wobei der Minister der geistlichen Angelegenheiten die Kirchen-
behörden der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover anhört.
Eine Reviston der hiernach festzustellenden Matrikeln kann von denselben
Ministern nach Anhörung des Evangelischen Ober-Kirchenraths beziehungsweise
der Kirchenbehörden der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hanmover
vorgenommen werden.
Die jährlichen Ersparnisse an den hiernach auf die einzelnen Landeskirchen
entfallenden Beträgen werden behufs Verwendung zu gleichen Zwecken in den
betreffenden Landeskirchen in das nächste Jahr ohne Anrechnung auf die für die
betreffende Landeskirche entfallende Jahresquote übertragen. Dabei verbleiben die