Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Artikel 3. 
Behufs Gewährung von widerruflichen Beihülfen an leistungsunfähige 
evangelische Kirchengemeinden, welche zur Aufbringung der Grundgehälter, Alters- 
zulagekassenbeiträge und Zuschüsse für die beim Inkrafttreken dieses GEesetzes 
bestehenden, bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen Umlagen ausschreiben 
müssen, wird eine Summe von 6 508 903 Mark jährlich aus Staatsmitteln 
bereit gestellt. Der jährliche Anthell an dieser Summe wird bestimmt: 
I. für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen auf 
4277237 Mark, 
II. für die woisch-ahnihe Kirche der Provinz 
Hannover a .. . . .. . ... 610 979 
III. für die evangelisch -lutherische Kirche der Provinz 
Schleswig-Holstein ainnl . ... 188 880 
IV. für die evangelischen Kirchengemeinschaften des 
Konsistorialbezirks Cassel aiißß 664 513 
V. für die evangelische Kirche des Konsistorialbezirks 
Wiesbaden anll 367 189 
VI. für die evangelisch reformirte Kirche der Provinz. 
Hannover am ........................... 100 1056 
Der Antheil der vorbezeichneten Landeskirchen an der durch 
die Vertheilung unter 1 bis VI nicht gedeckten Summe von 300 000 Mark 
wird in festen Beträgen von dem Finanzminister und dem Minister der geistlichen 
Angelegenheiten bestimmt. 
Der nach den vorstehenden Bestimmungen auf die evangelische Landeskirche 
der älteren Provinzen entfallende Betrag wird durch eine von dem Finanzminister 
und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten nach Benehmen mit dem 
Evangelischen Ober-Kirchenrath festzusetzende Matrikel auf die einzelnen Kon- 
sistorialbezirke vertheilt. 
Desgleichen wird der auf die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz 
Hannover entfallende Betrag auf die einzelnen Konfistorialbezirke durch eine von 
dem Finanzminister und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten festzusetzende 
Matrikel vertheilt, wobei der Minister der geistlichen Angelegenheiten die Kirchen- 
behörden der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover anhört. 
Eine Reviston der hiernach festzustellenden Matrikeln kann von denselben 
Ministern nach Anhörung des Evangelischen Ober-Kirchenraths beziehungsweise 
der Kirchenbehörden der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hanmover 
vorgenommen werden. 
Die jährlichen Ersparnisse an den hiernach auf die einzelnen Landeskirchen 
entfallenden Beträgen werden behufs Verwendung zu gleichen Zwecken in den 
betreffenden Landeskirchen in das nächste Jahr ohne Anrechnung auf die für die 
betreffende Landeskirche entfallende Jahresquote übertragen. Dabei verbleiben die
	        
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