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Anlage 1.
Kirchengesetz,
betreffcnd
das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelischen
Landeskirche der älteren Previnzen.
Vom 2. Juli 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der Generalsynode für die evangelische Landeskirche
der älteren Provinzen, was folgt:
K. 1.
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramt der evangelischen Landeskirche
fest angestellte Geistliche, mit dessen Pfarrstelle bei Inkrafttreten dieses Kirchen-
gesetzes ein Stelleneinkommen von weniger als 4 800 Mark verbunden ist, erhält
ein Diensteinkommen, welches besteht:
a) in einem Grundgehalt,
b) in Alterszulagen,
) in Dienstwohnung oder angemessener Miethsentschädigung.
a. Grundgehalt.
K+. 2.
Das Grundgehalt ist im Voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich
für die am 1. Oktober 1897 bestehenden Pfarrstellen, je nachdem das Stellen-
einkommen an diesem Tage betrug:
unter 3 600 Mark (Klasse D auf. . . . . . 1 800 Mark,
3 600 bis 389090) -—. ) 2400
3900 4199 (7 ½ 3000
4200. 1 4990. IWVVWWW . . .. 3 600
4500 4 799 - 14 „„ V) ... 4 200 "
Das Grundgehalt für die in der Zeit nach dem 1. Oktober 1897 bis zum
Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Pfarrstellen ist nach den vorstehenden
Bestimmungen auf Grund des am Tage der Errichtung vorhandenen Stellen-
einkommens zu bemessen.
(r. 10010)