Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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g. 3. 
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer 
Pfarrstelle feste ZashhuftB dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber 
Zuschüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden. 
A 4. 
Bei farrstellen, 
1) für welche ein Grundgehalt von 1 800 Mark nach den örtlichen Ver- 
hältnissen als unauskömmlich zu erachten ist, 
2) deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist, 
3) deren Besetzung aus sonstigen Gründen bei den Grundgehältern des 
KS. 2 nicht zu ermöglichen ist, 
kann das Konsistorium unter Mitwirkung des Provinzial-Synodalvorstandes nach 
Anhörung der Kirchengemeinde und des Kreis-Synodalvorstandes anordnen, daß 
ein Zuschuß bis zum Betrage von 600 Mark zum Grundgehalt auf die Dauer 
oder auf Zeit gewährt werde. 
b. Alerszulage. 
g. 5. 
Diejenigen Stelleninhaber, welche das fünfte Dienstsahr vollendet haben, 
erhalten Alterszulagen, welche die nach Maßgabe des F. 2 normirten Grund- 
gehälter in fünfjährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten um je 
600 Mark steigern, dergestalt, daß sie unbeschadet der nach den §#. 3 und 4 
gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt ein Diensteinkommen zu beziehen haben: 
in Klasse 1I bei einem Grundgehalte von 1 800 Mark: 
vom vollendeten 5. Dienstjahre ab vo 2 400 Mark, 
- - 10. - - eeei. 3 000 - 
- " 15. " --......... 3600- 
- - 20. - --......... 4200 
" - 25. - E 4800 ß 
in Klasse D bei einem Grunbgehalte von 2 400 Mark: 
vom vollendeten 10. Dienstjahre ab von .. . .. .... 3 000 Mark, 
" " 15. - --......... 3600« 
- - 20. .-..·...... 4200 
. 25 4800. 
in Klasse III bei einem Grundgehalte von 3 000 Mark: 
vom vollendeten 15. Dienstjahre ab vo 3 600 Mark, 
" - 20. - --.·....... 4200 
- - 25. 4300.
	        
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