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in Klasse IV bei einem Grundgehalte von 3 600 Mark:
vomm vollendeten 20. Dienstjahre ab vo 4200 Mark,
.-25.--·......... 4800-,-
in Klasse V bei einem Grundgehalte von 4 200 Mark:
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab von ...... ... 4 800 Mark.
K. 6.
Die Alterszulagen werden von der Alterszulagekasse für evangelische Geist-
liche gezahlt, welche als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staats bestehenden evangelischen Landeskirchen behufs Versicherung der Alters-
zulagen errichtet wird.
Für die Rechte und Pflichten der Alterszulagekasse, der Geistlichen, Pfarr-
stellen und Kirchengemeinden, sowie für die Organisation und Verwaltung der
Kasse sind die anliegenden Satungen maßgebend.
e. Dienstwohnung.
. 7.
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den
örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Wo die örtlichen Verhälmisse es thunlich erscheinen lassen, ist als Zubehör
der Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf das Grundgehalt
bereit zu stellen. 8
S. 8.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst-
wohnung eine ausreichende Miethsentschädigung gewährt werden, welche in viertel-
jährlichen Beträgen im Voraus zu zahlen ist.
g. 9.
Ueber die Höhe der Micthsentschädigung, sowie über die Frage, ob und
in welchem Umfange ein Hausgarten zu gewähren ist, beschließt die Kirchen-
gemeinde. Der Beschluß bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums.
uimt kein gültiger Beschluß zu Stande, so entscheidet das Konsistorium nach
Anhörung des Kreis-Synodalvorstandes endgültig.
S. 10.
Die Einziehung einer Dienstwohmung oder eines Hausgartens ist nur mit
Genehmigung des Konsistoriums zulässig-
K. 11.
Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei
den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
(Nr. 10010.)