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2) der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie ver-
pachtet sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des orts-
üblichen Werths vertragsmäßiger Nebenleistungen, bei kürzeren Ver-
pachtungen und Selbstbewirthschaftung nach dem Durchschnitt des Er-
trages der letzten sechs Wirthschaftsjahre in Ansatz zu bringen.
Naturalbezüge an Getreide, sowie sonstigen Früchten und Erzeugnissen
werden nach dem sechsjährigen Durchschnitt der Marktpreise des nächsten Markt-
orkes berechnet) Holzbezüge nach der Forsttaxe des nächsten Königlichen Forstreviers.
Stolgebühren und Acceidenzien werden nach dem sechsjährigen Durchschnitt
berechnet.
Wo die vorstehend erwähnten Einzelbeträge nicht mit Sicherheit zu ermitteln
sind, ist der Durchschnittsbetrag durch Schätzung festzustellen.
G. 14.
Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz:
1) die Dienstwohnung nebst Hausgarten, sowie die an ihrer Stelle ge-
währte Miethsentschädigung,
2) die staatlichen, bisher aus dem Fonds Kapitel 124 Titel 2 des Staats-
haushalts-Etats den Geistlichen gewährten Aufbesserungs- und Alters-
ulagen,
3) Rebinrgmahmen für geistliche Bedienung der Korrektions-, Irren.,
Kranken= und ähnlichen Anstalten, für die Militärseelsorge, sowie für
Lehrthätigkeit an Unterrichtsanstalten,
4) das Einkommen aus vorübergehender gleichzeitiger Verwaltung einer
anderen Pfarrstelle,
5) freiwillige Gaben.
S. 15.
Von dem Stelleneinkommen sind abzusetzen:
1) die aus demselben auf Grund spezieller rechtlicher Berpflichtung dauernd
zu leistenden Zahlungen, insbesondere die Abgaben und Lasten, welche
auf den zur Stelle gehörigen Grundstücken ruhen,
2) die u Erhebung der Stelleneinkünfte unvermeidlichen Kosten und
Verluste,
3) die Fuhrkosten der Geistlichen zu Gottesdiensten und anderen Amts-
handlungen, soweit sie bisher aus dem Stelleneinkommen zu bestreiten
waren.
+. 16.
Die beim Inkrafttreten dieser Kasseneinrichtung im Amte befindlichen In-
haber dersenigen Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse zu versichern sind,
hat die Alerszulagekasse für die Verluste schadlos zu halten, welche ihnen in
ihrem Einkommen dadurch erwachsen, daß die Einkünfte der Pfarrstelle auf die
Kirchengemeinde übergehen.
(Nr. 10010.)