Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Für die Berechnung des Einkommens und die Höhe der hiernach zu be- 
messenden Entschädigung sind die Bestimmungen der §§. 13 bis 15 mit der Maß- 
Fate entscheidend, daß vorübergehende Belastungen der Stellen, insbesondere 
ie Pfründenabgaben, vom Zeithunkt des Wegfalls in Betracht kommen. 
Die Entschädigungen werden vom Vorstande festgesetzt und so lange gezahlt, 
bis der gegenwärtige Stelleninhaber durch anderweite Verbesserung ein dem 
früheren mindestens gleiches Gesammtdiensteinkommen erreicht, oder bis er seine 
bisherige Stelle vriißt , » , 
Stirbt der berechtigte Geistliche vorher, so finden die Vorschriften des §&. 8 
Absatz 2 Anwendung. . 
Die Geistlichen sind verpflichtet, von jeder Verbesserung ihres Gesannnt- 
biensteinkommens dem Vorstande durch Vermittelung des zuständigen Konsistoriums 
Mittheilung zu machen. 
8. 17. 
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters der Geistlichen sind die zur 
Zeit bei der Verwaltung des Pfarr-Wittwen= und Waisenfonds maßgebenden 
Grundsätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satzungen vor- 
geschriebenen Wege eine Abänderung erfolgt. 
. 18. 
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Ge- 
schäfte derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörde 
für die Einziehung der Kassenbeiträge der Gemeinden und für die Auszahlung 
der Alterszulagen. Er stellt den Etat der Alerszulagekasse auf und legt all- 
jährlich dem Verwaltungsausschusse die Rechnung über das abgelaufene Rechnungs- 
jahr zur Abnahme vor. 
KS. 19. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes 
alljährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stümmen- 
mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit 
die Stimme des Vorsitzenden entscheidct. . 
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig 
regelt, hat zu beschließen: 
1) über Feststellung des Etats und Abnahme der Rechnung der ab- 
gelaufenen Rechnungsperiode, 
2) über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und 
Abrürzung der Steigerungsperioden, wobei in erster Linie auf Bereit- 
stellung von Zulagen an Geistliche unter fünf Dienstjahren auf Stellen 
der Klasse I Bedacht zu nehmen ist, 
3) über die Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden 
zu entrichtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Kassenbeiträge 
nach den Versicherungsklassen verschieden abzustufen,
	        
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