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Uulage 2.
Airchengeset,
betreffrub
das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche
« der Provinz Hannover. « « -
Vom 2. Juli 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König bon Preußen r.
verordnen in Vetreff des Diensteinkommens der Geistlichen der evangelisch.
lutherischen Kirche der Provinz Hannover, mit Zustimmung der Landessynode,
was folgt:
8. 1.
Jeder in einer dauernd errichteten Pfarrstelle der evangelisch-lutherischen
Kirche der Provinz Hannover fest angestellte Geistliche hat auf ein Dienst-
einkommen nach Mahgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch.
g. 2.
Dauernd vereinigte Parrstellen gelten im Sinne dieses Gesetzes als eine
Pfarrstelle.
Auf Pfarrgehülfenstellen findet dieses Gesetz keine Anwendung, auch wenn
fie dauernd errichtet sind.
g. 3.
Bei denienigen Marrstellen, deren Stelleneinkommen am 1. Oktober 1897,
beziehungsweise falls sie erst später errichtet werden, zur Zeit der Errichtung der
Poarese g weniger als 4 800 Mark betrug beziehungsweise beträgt, steht unter
Wegfall des Nießbrauchs des Stelleninhabers die Verwaltung des Stellen-
vermögens der Kirchengemeinde zu.
Der Kirchenvorstand hat über das in eine besondere Pfarrkasse fließende
Stelleneinkommen eine getrennte Rechnung zu führen.
Die Kirchengemeinde hat dagegen dem Stelleninhaber das Grundgehalt
und die Zuschüsse (. 8 bis 10), sowie die Diensswohmung und einen Haus-
garten, beziehungsweise eine Miethsentschädigung Es. 1 ff) zu gewähren
und die arseese bei der Alterszulagekasse G. 11 und 12) nach Maßgabe der
Sahungen dieser Kasse zu versichern.