Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Aus der Pfarrkaffe sind nach Entrichtung der auf dem Stellenvermögen 
ruhenden Abgaben und Lasten die Grundgehälter, die Beiträge zur Aiterszulage- 
kasse und die Zuschüsse zu bestreiten. · 
Die Aufbringung der hiernach nicht gedeckten Mittel erfolgt, unbeschadet 
einer nach F. 6 begründeten Verpflichumg, durch Zahlung der Kirchenkasse, soweit 
diese dazu ausreicht und vorausgesetzt, daß nicht im Falle der Unzulänglichkeit 
Dritte ganz oder theilweise für sie einzutreten haben, sonst durch Leistungen der 
Kirchengemeinde (vergl. jedoch §. 23 des Gesetzes). Ein in Folge des Wegfals 
des Nießbrauchs des Stelleminhabers erzielter Ueberschuß ist, soweit er nicht zur 
Ansammlung eines zur eventuellen Deckung jener Leistungen bestimmten Reserve. 
fonds erforderlich ist, der Bestimmung des Stellenvermögens zum Besten des 
Pfarrdienstes in der Gemeinde zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung 
der Dienstwohnung oder zur Miethgentschzdigung ist mit Genehmigung des 
Konfiüstoriums zuläffig. 
Die für den Fau des Bestehens eines Patronatsverhältnisses im §. 35 
der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung vom 9. Oktober 1864 und im 
. 23 des Kirchenvorstandsgesetzes vom 14. Oktober 1848 gegebenen Vorschriften 
bleiben unberührt. « 
Ueber das Verhältniß, in welchem dauernd vereinigte Kirchengemeinden zu 
den Leistungen beizutragen haben, entscheidet bei Mangel einer Vereinbarung 
wischen den betheiligten Kirchenvorständen das Konsistorium nach Anhörung des 
Berirs. Synodalansschusse. K 4 
Auf die in Folge des Aufhörens des Nießbrauchs des Stelleninhabers 
erforderliche Ausemandersetzung zwischen diesem und der Kirchengemeinde finden 
die Vorschriften Anwendung, welche über die Auseinandersehung zwischen dem 
Stelleninhaber und dem Amttsnachfolger gelten. 
K. 5. 
Dem Inhaber einer unter F. 3 fallenden Pfarrstelle steht die Befugniß 
zu, die der Pfarrstelle gebührenden Naturalgefälle und Accidenzien (Stolgebühren 
und Opfer) ganz oder theilweise selbst zu beziehen. Accidenzien müssen fortbezogen 
werden in dem Fall, daß und so lange als an derselben Gemeinde ein anderer 
Geistlicher steht, welcher Accidenzien derselben Art persönlich bezieht. 
Auch kann der Stelleninhaber einzelne Pfarrgrundstücke in eigene Nutzung 
nehmen, wenn und soweit sich für ihn das Bedürfniß ergiebt, zur Beschaffung 
der nothwendigen Lebensmittel oder zur Gespannhaltung bchufs besserer kirchlicher 
Versorgung der Gemeinde Grundstucke selbst zu bewirthschaften. Jedoch steht 
dem zeitigen Stelleninhaber beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes die 
Befugniß zu, die bisher von ihm bewirthschafteten Grundstücke für seine Amts- 
dauer zu behalten. 
Der auf die Leistungen der Gemeinde an Grundgehalt und Zuschüssen in 
Aprechnung zu bringende Uebernahmepreis bestimmt sich bei den Aceidenzien nach 
(Fr. 10010) 66“
	        
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