— 173 —
Aus der Pfarrkaffe sind nach Entrichtung der auf dem Stellenvermögen
ruhenden Abgaben und Lasten die Grundgehälter, die Beiträge zur Aiterszulage-
kasse und die Zuschüsse zu bestreiten. ·
Die Aufbringung der hiernach nicht gedeckten Mittel erfolgt, unbeschadet
einer nach F. 6 begründeten Verpflichumg, durch Zahlung der Kirchenkasse, soweit
diese dazu ausreicht und vorausgesetzt, daß nicht im Falle der Unzulänglichkeit
Dritte ganz oder theilweise für sie einzutreten haben, sonst durch Leistungen der
Kirchengemeinde (vergl. jedoch §. 23 des Gesetzes). Ein in Folge des Wegfals
des Nießbrauchs des Stelleminhabers erzielter Ueberschuß ist, soweit er nicht zur
Ansammlung eines zur eventuellen Deckung jener Leistungen bestimmten Reserve.
fonds erforderlich ist, der Bestimmung des Stellenvermögens zum Besten des
Pfarrdienstes in der Gemeinde zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung
der Dienstwohnung oder zur Miethgentschzdigung ist mit Genehmigung des
Konfiüstoriums zuläffig.
Die für den Fau des Bestehens eines Patronatsverhältnisses im §. 35
der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung vom 9. Oktober 1864 und im
. 23 des Kirchenvorstandsgesetzes vom 14. Oktober 1848 gegebenen Vorschriften
bleiben unberührt. «
Ueber das Verhältniß, in welchem dauernd vereinigte Kirchengemeinden zu
den Leistungen beizutragen haben, entscheidet bei Mangel einer Vereinbarung
wischen den betheiligten Kirchenvorständen das Konsistorium nach Anhörung des
Berirs. Synodalansschusse. K 4
Auf die in Folge des Aufhörens des Nießbrauchs des Stelleninhabers
erforderliche Ausemandersetzung zwischen diesem und der Kirchengemeinde finden
die Vorschriften Anwendung, welche über die Auseinandersehung zwischen dem
Stelleninhaber und dem Amttsnachfolger gelten.
K. 5.
Dem Inhaber einer unter F. 3 fallenden Pfarrstelle steht die Befugniß
zu, die der Pfarrstelle gebührenden Naturalgefälle und Accidenzien (Stolgebühren
und Opfer) ganz oder theilweise selbst zu beziehen. Accidenzien müssen fortbezogen
werden in dem Fall, daß und so lange als an derselben Gemeinde ein anderer
Geistlicher steht, welcher Accidenzien derselben Art persönlich bezieht.
Auch kann der Stelleninhaber einzelne Pfarrgrundstücke in eigene Nutzung
nehmen, wenn und soweit sich für ihn das Bedürfniß ergiebt, zur Beschaffung
der nothwendigen Lebensmittel oder zur Gespannhaltung bchufs besserer kirchlicher
Versorgung der Gemeinde Grundstucke selbst zu bewirthschaften. Jedoch steht
dem zeitigen Stelleninhaber beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes die
Befugniß zu, die bisher von ihm bewirthschafteten Grundstücke für seine Amts-
dauer zu behalten.
Der auf die Leistungen der Gemeinde an Grundgehalt und Zuschüssen in
Aprechnung zu bringende Uebernahmepreis bestimmt sich bei den Aceidenzien nach
(Fr. 10010) 66“