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dem sechsjährigen Durchschnitt eventuell nach einer anzustellenden Schätzung, im
Uebrigen nach dem ortsüblichen Werth. Eine erneute Festsetzung des Uebernahme-
preises kann von fünf zu fünf Jahren von der Kirchenregierung, dem Stellen-
inhaber und dem Kirchenvorstande verlangt werden.
Auf Anrufen von Betheiligten entscheidet nach Anhörung des Bezirks-
Spnodalausschusses das zuständige Konsistorium endgältig.
K. 6. .
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Rechte beruhende Ver-
pflichtungen Dritter werden durch das gegemwärtige Gesetz nicht berührt.
—
. 4.
Die in einer dauernd errichteten Pfarrstelle der evangelisch-lutherischen
Kirche der Provinz Hannover fest angestellten Geistlichen, mit deren Pfarsstelle
am 1. Oktober 1897 beziehungsweise — im Falle späterer Errichtung — zur
Zeit der Errichtung ein Stelleneinkommen von weniger als 4800 Mark ver-
bunden ist, erhalten ein Diensteinkommen, welches aus den im F. 3 Absat 3
festgestellten Bezügen und den Leistungen der Aleerszulagekasse besteht.
a. Grundgehalt.
. 8.
Das vierteljährlich zahlbare Grundgehalt beläuft sich für die am 1. Ok.-
tober 1897 bestehenden Pfarrstellen, je nachdem das Stelleneinkommen an diesem
Tage betrug:
unter 3600 Mark (Klasse D auff 1800 Mark,
3600 bis 3899 0 lI) 2400
3900 41099 IID 3000
4200. 4499 (. Iy) 3600
4500 4799 (. VU . 4200
Das Grundgehalt für die in der Zeit nach dem 1. Oktober 1897 bis zum
Inkrafttreten des gegenwärtigen Kirchengesetzes errichteten Pfarrstellen ist nach
den vorstehenden Bestimmungen auf Grund des am Tage der Errichtung vor-
handenen Stelleneinkommens zu bemessen.
K. 9.
Mit Genehmigung des Konsistorimms können neben dem Grundgebalt einer
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber
Zuschüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.
. 10.
Bei Pfarrstellen,
1) für welche ein Grundgehalt von 1 800 Mark nach den örtlichen Ver-
hältmissen als unauskömmlich zu erachten ist,