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2) deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist,
3) deren Besetzung aus sonstigen Gründen bei den Grundgehältern des
5. 8 nicht zu ermöglichen ist, «
kanndaäKonftstoriumnachslnhökungdesKirchknvokstandesunddcschirkös
Synodalausschusses anordnen, daß ein bis zum Betrage von jährlich 600 Mark
zu bemessender Zuschuß zum Grundgehalt auf die Dauer oder auf Zeit ge-
währt werde.
Bei dauernd vereinigten Pfarrsteilen G. 2 Absatz 1) treten behufs Abgabe
der erforderlichen Erklärung die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaft-
lichen Kirchenvorstand zusammen.
b. Alterszulagen.
G. 11.
Diesenigen Stelleninhaber, welche das fünfte Dienstjahr vollendet haben,
erhalten Alterszulagen von je 600 Mark zu den nach Maßgabe des §. 8 nor-
mirten Grundgehältern in fünfjährigen nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten
dergestalt, daß sie ein Diensteinkommen zu beziehen haben:
in Klasse I bei einem Grundgchalte von 1 800 Mark:
vom vollendeten 5. Dienstjahre ab von ... . .. . .. 2400 Mark,
- - 10. · --......... stum-
- -15.- --......... Moo-
- - 20. - --......... 4200
- - 25. — — . . . . . . .. 4800 3
in Klasse II bei einem Grundgehalte von 2 400 Marki
vom vollendeten 10. Dienstjahre ab voo 3000 Mark,
„ - 15. " - -.......... 3600 -
- - 20. - ·-.......... 4200
" 25. --.......... 4800«.,-
in Klasse III bei einem Grundgehalte von 3000 Mark:
vom vollendeten 15. Dieustjahre ab von ...... . ... 3600 Mark,
20. - . . . . .. 4200
"4 25. --.......... 4800.
in Klasse IV bei einem Grundgehalte von 3 600 Mark:
vom vollendeten 20. Dienstjahre ab v0oo 44200 Mark,
9 " 25. 2 ··.......... 4800s·
in Klasse V bei einem Grundgehalte von 4200 Mark:
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab von .. ... . . . .. 4800 Mark.
Die auf Grund der Bestimmungen in den J§. 9 und 10 gewährten Zu-
schüsse bleiben für den Anspruch auf Bezug der Alterszulagen außer Betracht.
(Nr. 10000.