Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 184 — 
Unterliegen die letzteren Pfarrstellen, ungeachtet bestehender Regulative oder 
entsprechender anderer Einrichtungen, der Versicherungspflicht, so ist die Ver- 
sicherungsklasse nach dem Mindestbetrage des Gehalts zu bestimmen. 
5. 7. 
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarr. 
stellen Alterszulagen von je 600 Mark in fünfjährigen nach dem Dienstalter be- 
messenen Abschnitten, dergestalt, daß gewährt werden: 
in Klasse I vom vollendeten 5. Dienstjahre ab. 600 Mark, 
" 4 10. 2 .„ 1 200 2 
· - 15. - *. 1800 
- s 20. " r. 2400 * 
- - 25. - 3 000 " 1 
in Klasse II4 " 10. -...... 600 
- - 15. - D 1200 
· - 20. « ·...... 1800 
" 25. -...... 2400.; 
inKlassc—lII- -. 15. 600 
- - 20. 1200 
" 25. ) 1800 
in Klasse IV. - 20. " 600 
" 25. -...... 1200 
in Klasse V. "c 25. ·...... 600 
g. 8 
Der Bezug der vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Alterszulagen be- 
ginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienst- 
zeit vollendet wird. 
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe- 
monat — den folgenden Monat — und bis zu weiteren sechs Monaten an die- 
jenigen Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konfistorium 
als solche bezeichnet werden. 
» §.9. 
Die Kirchengemeinden haben für jede versicherte Alterszulage von 600 Mark 
je 300 Mark Alterszulagekassenbeitrige jährlich an die Alterszulagekasse zu ent- 
richten, dergestalt, das der Jahresbeitrag beträgt: 
in Klasseeee. . .. 1500 Mark, 
-s·II.·..............-....... 1200 
" I III ..... EEE 900 « 
- IV E ——— 600 . 
.#W. ..,......... 300
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.