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2) die staatlichen, bisher aus dem Fonds Kapitel 124 Titel 2 des Staats-
haushalts= Etas den Geistlichen gewährten Aufbesserungs- und Alters-
zulagen,
3) Nebeneinnahmen für geistliche Bedienung der Korrektions-, Irren.,
Kranken= und ähnlichen Anstalten, für die Militärseelsorge, sowie für
Lehrthätigkeit an Unterrichtsanstalten,
4) das Einkommen aus vorübergehender gleichzeitiger Verwaltung einer
anderen Pfarrstelle,
5) freiwillige Gaben.
. 15.
Von dem Stelleneinkommen sind abzusetzen:
1) die aus demselben auf Grund spezieller rechtlicher Verpflichtung dauernd
zu leistenden Zahlungen, insbesondere die Abgaben und Lasten, welche
auf den zur Stelle gehörigen Grundstücken ruhen,
2 dee ei Verwaltung der Stelleneinkünfte unvermeidlichen Kosten und
erluste.
3) die Fuhrkosten der Geistlichen zu Gottesdiensten und anderen Amts-
handlungen, soweit sie bisher aus dem Stelleneinkommen zu bestreiten
waren.
16.
Die beim Inkrafttreten dieser Kasseneinrichtung im Amte befindlichen In-
haber derjenigen Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse zu versichern sind,
hat die Alterszulagekasse für die Verluste schadlos zu halten, welche ihnen in
ihrem Einkommen dadurch erwachsen, daß die Einkünfte der Pfarrstelle auf die
Kirchengemeinde übergehen.
Für die Berechnung des Einkommens und die Höhe der hiernach zu
bemessenden Entschädigung find die Bestimmungen der §§. 13 bis 15 mit der
Maßgabe entscheidend, daß vorübergehende Belastungen der Stellen, insbesondere
die Pfründenabgaben, vom Zeitpunkte des Wegfalls in Betracht kommen.
Die Entschädigungen werden vom Vorstande festgesetzt und so lange gezahlt,
bis der gegenwärtige Stelleninhaber durch anderweite Verbesserung ein dem
früheren mindestens gleiches Gesammtdiensteinkommen erreicht, oder bis er seine
bisherige Stelle verläßt.
Stirbt der berechtigte Geistliche vorher, so finden die Vorschriften des §. 8.
Absatz 2 Anwendung.
Die Geistlichen sind verpflichtet, von jeder Verbesserung ihres Gesammt-
diensteinkommens dem Vorstande durch Vermittelung des zuständigen Konsisto-
riums Mittheilung zu machen.
C. 17.
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters der Geistlichen sind die zur
Zeit bei der Verwaltung des Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds maßgebenden