Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Anlage 3. 
Kirchengesetz, 
betreffend 
das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche 
· der Provinj Schleswig · Holstein. 
Vom 2. Juli 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche 
der Provinz Schleswig-Holstein, für diese Kirche was folgt: 
8. 1. 
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramt der evangelisch-lutherischen 
Kirche der Provinz Schleswig-Holstein fest angestellte Geistliche, mit dessen Pfarr- 
stelle bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ein Stelleneinkommen von weniger 
als 4800 Mark verbunden ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht: 
a) in einem Grundgehalt, 
b) in Alterszulagen, 
co) in Dienstwohnung oder angemessener Miethsentschädigung. 
Das Recht des für ein Pfarramt ernannten Geistlichen auf das aus dem- 
selben fließende Diensteinkommen beginnt mit dem Tage, mit welchem er die 
Verwalijung der Stelle übernimmt. Ist der Ernannte bisher Inhaber einer anderen 
Parrstelle der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein 
gewesen, so hört sein Recht auf das Diensteinkommen aus dieser Stelle erst mit 
dem nämlichen Tage auf. Auf Hülfspredigerstellen, auch wenn sie dauernd 
errichtet sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. · 
a. Grundgchalt. 
g. 2 
Das Grundgehalt, vierteljährlich im Voraus zahlbar, beläuft sich für die 
am 1. Oktober 1897 bestehenden Pfarrstellen, je nachdem das Stelleneinkommen 
an diesem Tage betrug: , · 
unter 3600 Mark (Klasse D auf mindestens 1800 Mark, 
. 1. 2400 
3600 bis 3879 ( 
3900 4199 ( II) - v 3000 - 
4200. 4499 (. IVU) - 3600 - 
EREEEIIIEEIX 
(Nr. 10010.) 38•
	        
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