Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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S. 20) und des Kirchengesetzes vom 12. Januar 1895 (Kirchliches Gesetz- und Ver- 
ordnungsbl. S. 13). Die persönlichen Zuschüsse C. 3) gelten als persönliche Zulagen 
im Sinne des §. 9 der Emeritirungsordnung. Als dauernd mit der Stelle ver- 
bundene Diensteinnahme im Sinne des K. 12 Ziffer 4 der Emeritirungsordnung 
gelten bei künftig eintretenden Emeritirungen von Inhabern der den Vorschriften 
dieses Kirchengeseyes unterworfenen Pfarrstellen nur die Grundgehalte und die 
der Stelle auf die Dauer gewährten Zuschüsse. 
G. 25. 
Beim Ableben eines Geistlichen kommen die Grundgehalte, auf Amtsdauer 
bewilligte persönliche Zuschüsse, Alterszulagen, Entschädigungen, Dienstwohnungen 
oder Miethsentschädigungen bis zum Ablaufe des Sterbemonats den Erben zu. 
An wen zu zablen ö. bestimmt das Konsistorium. 
Vom Ablaufe des Sterbemonats gebühren die genannten Bezüge noch 
ein halbes Jahr der gnadenzeitberechtigten Wittwe. Dieselben sind bei den unter 
K. 2 dieses Gesetzes fallenden Pfarrstellen auch für das nach J. 5 des Kirchen- 
gesetzes, betreffend die Gnadenzeit, vom 21. März 1892 (Kirchliches Gesetz- und 
Verordnungsbl. S. 27) zu gewährende Drittel der Diensteinnahme maßgebend, 
dergestalt, daß der Werth der Dienstwohnung nach Absatz 2 daselbst, eine etwaige 
Miethsentschädigung aber voll in Anschlag gebracht wird. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten Gelstliche, welche 
dem Geltungsbereich des genannten Kirchengesetzes vom 21. Mätz 1892 angehören, 
diesem sich bisher aber noch nicht unterstellt haben, demselben kraft Gesetzes unter- 
worfen. 
Die Bestimmungen des Absatzes 2 und 3 finden nur Anwendung auf die 
Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Pfarrstellen. 
Das Königliche Konsistorium ist berechtigt, in denjenigen Fällen, in denen 
Gnadenzeitberechtigte nicht vorhanden sind, die Enadenzeitsbesüge ganz oder hheil- 
weise bis spätestens zum Ablauf des Sterbevierteljahres den Erben des Geistlichen 
zuzusprechen. 
g. 26. 
Die Bestimmungen des K. 3 der Satzungen bezüglich der Zusammensetzung 
des Verwaltungsausschusses und des F. 24 bezüglich der Gewährung von Tage- 
geldern und Reisekostenvergütungen finden, im Falle des Zustandekommens über- 
einstimmender Kirchengesetze der am Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds betheiligten 
Landeskirchen auf den gemäß Kirchengesetz vom 31. März 1895 (Kirchliches 
Gese= und Verordnungsbl. S. 33) gebildeten Pfar-Wittwen= und Waisen- 
sonds Anwendung. 
§S. 27. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
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