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a) welche mit einem anderen Amte als einem kirchlichen dauernd verbunden
sind und deren Inhaber nach den bisherigen Bestimmungen Auf-
besserungs= und Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht
berechtigt waren;
b) deren Inhabern durch besondere Echalteregulattee oder ähnliche Ein-
richtungen am 1. Oktober 1897 mindestens dieselben Bezüge, wie durch
das Kirchengesetz und diese Satzungen zugesichert sind.
Unterliegen die letzteren Pfarrstellen, ungeachtet bestehender Regulative oder
entsprechender anderer Einrichtungen, der Versicherungspflicht, so ist die Ver-
sicherungsklasse nach dem Mindestbetrage des Gehalts zu bestimmen.
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Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarr-
stellen Alterszulagen von je 600 Mark in fünfjährigen nach dem Dienstalter
bemessenen Abschnitten, dergestalt, daß gewährt werden:
in Klasse I vom vollendeten 5. Dienstjahre b. 600 Mark,
· - 10. . ... 1 200
· - 15. - . . .. 1800
20. ·..... 2 400
· · 25. -..... 3000 ;
in Klasse 1 10. -..... 600
- - 15. -..... 1 200
- "D 20. - -..... 1800s
- -25.- -..... 2 400.;
in Klasse II4 - 16. - . . .. 600
- · 20. - ·..... 1200s
- -25.- -..... 1800-,-
illchlssclvs - 20. - -..... Soo-
- .25.« -..... 12oo.,-
inKlassch - 25. · -..... 600-.
§.8.
Der Bezug der vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Alterszulagen beginnt
mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit
vollendet wird.
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe-
monat und den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren sechs Monaten
an diejenigen Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium
als solche bezeichnet werden.