Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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G. 9. 
Die Kirchengemeinden haben für jede versicherte Alterszulage von 600 Mark 
je 300 Mark Alterszulagekassenbeiträge jährlich an die Alterszulagekasse zu ent- 
richten, dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt: 
in Klasseee ... . ... . ... 1500 Mark, 
--II......................... 1200s 
·-Ill......................... 900s 
--IV.........·............... 600 
--v................·........ 300 
S. 10. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzlichen 
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. 
KC. 11. 
Falls das Stelleneinkommen einer Pfarrstelle, welches sich auf 4800 Mark 
und darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Betheiligten 
unabhängig sind, unter den Betrag von 4 800 Mark sinkt, ist der Vorstand 
ermächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen. 
KG. 12. 
Im Uebrigen bleibt es der Beschlußfassung des Verwaltungsausschusses 
überlassen, zu bestimmen,) ob und unter welchen Bedingungen weitere freiwillige 
Versicherungen von Alterszulagen zuzulassen sind. 
+. 13. 
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens find folgende Grundsätze 
maßgebend: 
1) zum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutungen zu rechnen, 
welche dem Geistlichen in Rückficht auf sein kirchliches Amt während 
der Amtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern auf. 
kommenden Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen 
Dritten gewährten Zuschüsse. 
2) Der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie ver- 
pachtet sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des orts- 
üblichen Werths vertragsmäßiger Rebenleistungen, bei kürzeren Ver- 
pachtungen und Selbstbewirthschaftung nach dem Durchschnitt des 
Ertrages der letzten sechs Wirthschaftsjahre in Ansatz zu bringen. 
Naturalbezüge an Getreide sowie sonstigen Früchten und Erzeug- 
nissen werden nach dem sechsjährigen Durchschnitt der Marktpreise des 
(Nr. 10010.)
	        
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