Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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früheren mindestens gleiches Gesammtdiensteinkommen erreicht, oder bis er seine 
bisherige Stelle verläßt. 
Stirbt der berechtigte Geistliche vorher, so finden die Vorschriften des §. 8 
Absatz 2 Anwendung. 
Die Geistlichen sind verpflichtet, von jeder Verbesserung ihres Gesammt- 
diensteinkommens dem Vorstande durch Vermittelung des zuständigen Konsistoriums 
Mittheilung zu machen. 
G. 17. 
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters der Geistlichen sind die zur 
Zeit bei der Verwaltung des Pfarr-Wittwen= und Waisenfonds maßgebenden 
Grundsätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Saungen vor- 
geschricbenen Wege eine Abänderung erfolgt. 
F. 18. 
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Ge- 
schäfte derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörde 
für die Einziehung der Kassenbeiträge der Gemeinden und für die Auszablung 
der Alterszulagen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse auf und legt alljährlich 
dem Verwaltungsausschusse die Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr 
zur Abnahme vor. 
F. 19. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes 
alljährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mazledem seinen 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit 
die Stimme des Vorsigtenden entscheidet. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt, 
hat zu beschließen: 
1) über Feststellung des Etats und Abnahme der Rechnung der ab- 
gelaufenen Rechnungsperiode, 
2) über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und 
Abkürzung der Steigerungsperioden, wobei in erster Linie auf Bereit- 
stellung von Zulagen für Geistliche unter fünf Dienstjahren auf Stellen 
der Klasse 1 . 2) Bedacht zu nehmen ist, 
über die Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden 
zu entrichtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Kassenbeiträge 
nach den Versicherungsklassen verschieden abzustufen, 
4) über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen- 
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen, 
5) über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung der Alterszulagekasse, 
welche ihm von dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder 
innerbalb des Ausschusses angeregt werden. 
(Nr. II#.) 
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