Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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in Klasse IV bei einem Grundgehalte von 3 600 Mark: 
vom vollendeten 20. Dienstjahre ab v0oo 4200 Mark, 
. - 25. --.......... 4800 
in Klasse V bei einem Grundgehalte von 4 200 Mark: 
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab v0vo 4 800 Mark. 
g. 6 
Die Alterszulagen werden von der Alterszulagekasse für evangelische Geist- 
liche gezahlt, welche als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen 
Staats bestehenden evangelischen Landeskirchen behufs Versicherung der Alters- 
zulagen errichtet wird. Für die Rechte und Pflichten der Alterszulagekasse, der 
Geistlichen, Pfarrstellen und Kirchengemeinden, sowie für die Organisation und 
Verwaltung der Kasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend. 
e. Dienstwohnung. 
5. 7. 
Dem Stelleninhaber steht die Dienstwohnung im Pfarrhause zu. Wo 
ein Pfarrhaus nicht vorhanden ist, hat die Kirchengemeinde eine Dienstwohnung 
ohne Anrechnung auf das Grundgehalt zu gewähren. Die Wohnung soll der 
Amtsstellung des Stelleninhabers und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. 
Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, ist als Zubehör 
der Dienstwohnung auch ein Garten von angemessener Größe ohne Anrechnun 
auf das Grundgehalt bereit zu stellen. Gehört Gartenland zur Stelle, so mu 
dem Stelleninhaber auf sein Verlangen ein Garten von angemessener Größe ohne 
Anrechnung auf das Grundgehalt zugewiesen werden. 
KS. 8. 
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst- 
wohnung eine ausreichende Miethsentschädigung gewährt werden, welche in 
vierteljährlichen Beträgen im Voraus zu shlen n. 
K. 9. 
Ueber die Höhe der Miethsentschädigung, sowie über die Frage, ob und 
in welchem Umfange ein Garten zu gewähren ist, beschließt das Presbyterium. 
Der Beschluß bedarf zur Lellgeet. der Genehmigung des Konsistoruums. Kommt 
kein gültiger Beschluß zu Stande, so entscheidet das Konsistorium nach Anhörung 
des Eilm. Smode vorstandes endgültig. 
S. 10. 
Die gärnzliche oder theilweise Einziehung einer Dienstwohnung oder eines 
Gartens ist nur mit Genehmigung des Konsistoriums und, so lange die Stelle 
besetzt ist, nicht gegen den Widerspruch des Stelleninhabers zulässig. 
(Er. 10010) 40
	        
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