Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 214 — 
. 15. 
Von dem Stelleneinkommen sind abzusetzen: 
1) die aus demselben auf Grund spezieller rechtlicher Verpflichtung dauernd 
zu leistenden Zahlungen, insbesondere die Abgaben und Lasten, welche 
auf den zur Stelle gehörigen Grundstücken ruhen; 
2) die bei brzecheng der Stelleneinkünfte unvermeidlichen Kosten und 
Verluste; 
3) die Fuhrkosten der Geistlichen zu Gottesdiensten und anderen Amts- 
handlungen, soweit sie bisher aus dem Stelleneinkommen zu bestreiten 
waren. 
K. 16. 
Die beim Inkrafttreten dieser Kasseneinrichtung im Amte befindlichen In- 
baber derjenigen Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse zu versichern sind, 
hat die Alterszulagekasse für die Verluste schadlos zu halten, welche ihnen in 
ihrem Einkommen dadurch erwachsen, daß die Einkünfte der Pfarrstelle auf die 
Kirchengemeinde übergehen. 
Für die Berechnung des Einkommens und die Höhe der hiernach zu be- 
messenden Entschädigung sind die Bestimmungen der §5. 13 bis 15 mit der 
Maßgabe entscheidend, daß vorübergehende Belastungen der Stellen, insbesondere 
die Pfründenabgaben, vom Zeitpunkte des Wegfalls in Betracht kommen. 
Die Entschädigungen werden vom Vorstande festgesetzt und so kange gezahlt, 
bis der gegenwärtige Stelleninhaber durch anderweite Verbesserung ein dem 
früheren mindestens gleiches Gesammtdiensteinkommen erreicht, oder bis er seine 
bisherige Stelle verläßt. 
Stirbt der berechtigte Geistliche vorher, so finden die Vorschriften des §. 8 
Absat 2 Anwendung. 
Die Geistlichen sind verpfkichtet, von jeder Verbesserung ihres Gesammt- 
diensteinkommens dem Vorstande durch Vermittelung des zuständigen Konsistoriums 
Mittheilung zu machen. u 
. 17. 
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters der Geistlichen sind die zur 
Zeit bei der Verwaltung des Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds maßgebenden 
Grundsätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satzungen vor- 
geschriebenen Wege eine Abänderung erfolgt. 
k. 18. 
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Ge- 
schäfte derselben. Er sorgt durch Vennittelung der zuständigen Kirchenbchörde 
für die Einziehung der Kassenbeiträge der Gemeinden und für die Auszahlung 
der Alterszulagen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse auf und legt alliährlich 
dem Verwaltungsausschusse die Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr 
zur Abnahme vor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.