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K. 19.
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes
alljährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmen-
mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stinnnengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt,
hat zu beschlieben:
1) über Feststellung des Etats und Abnahme der Rechnung der abge-
laufenen Rechnungsperiode;
über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und
Abkürzung der Steigerungsperioden, wobei in erster Linie auf Bereit-
stellung von Zulagen an Geistliche unter fünf Dienstjahren auf Stellen
der Klasse 1 Bedacht zu nehmen ist;
über die Erhöhung oder Verminderung der von den Hirctengemeinden
zu entrichtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Kassenbeiträge
nach den Versicherungsklassen verschieden abzustufen;
4) über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen-
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen;
5) über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung der Alterszulagekasse,
welche ihm von dem Vorstande zur Beschtuzfasmg vorgelegt oder
innerhalb des Ausschusses angeregt werden.
K. 20.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Ver-
waltungsausschusses mit berathender Stimme theilnehmen und müssen jederzeit
gehört werden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der
Rechnungsabnahme, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes.
KG. 21.
So lange eine Landeskirche nicht durch Kirchengesetz der Alterszulagekafse
angeschlossen ist, sind die auf sie bezüglichen Vorschriften dieser Satzungen als
ruhend zu behandeln. K#2
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters-
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann,
beschließt der Verwaltungsausschuß.
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Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Szpeal.
vertreter erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchen-
(Nr. 10010,